Baby und Job

Baby und Job

Fotogalerie

Redaktion

 
Ansicht der Antworten wählen:

Geschrieben von Ulimama am 21.06.2005, 22:06 Uhr

Gewissensfrage: Mit Krankschreibung zum Zuckertütenfest?

hi.
mein sohn hat am freitag zuckertütenfest in der kita. sie basteln seit wochen dafür, richtig big event mit grillen und kindersekt und lampionumzug und so, nur für die "großen" und ihre familien. wir haben auch schon 20 euro gezahlt, darum gehts aber nicht.
nun bin ich krank. angina und rotz, habe mich zwar am montag noch mit fieber zur arbeit gequält aber dann doch aufgegeben und nun bin ich krankgeschrieben. falls ich wieder fieberfrei, halschmerzenarm und mit geschlossenem mund atmungsfähig sein sollte, würde ich am freitag wieder arbeiten gehen und das problem wäre gelöst.
wenn ich mich aber nicht arbeits- (und vor allem autofahr-)fit für 2x85 km überland fühlen sollte, wohl aber fit, um vielleicht ein stündchen für meinen großen bei der fete zu sein? kann darf sollte ich das tun? was würdet ihr mir raten? ich meine, ich würde mich natürlich von den kindern und eltern fernhalten, will ja keinen anstecken.
und meine kleine tochter muß ich eh irgendwann abholen, die hält nicht solange durch, wie die feier dauert. bin ratlos und bitte um meinungen.
im moment kann ich mir nämlich noch nicht vorstellen, am freitag wieder so fit zu sein...

lg uli

 
5 Antworten:

Ich würde gehen

Antwort von KarinF am 21.06.2005, 22:38 Uhr

Ich würde gehen und mir da gar keine Gedanken machen. Im KiGa gehen so viele Krankheiten rum. Du bist wahrscheinlich bis dahin eh nicht mehr ansteckend und du hast ja auch eine offenen TBC oder so sondern nur eine Erkältung...

Und Dein Arbeitsgebenr dürfte sich auch nicht beschweren - er kann ja auch nicht erwarten, daß man die ganze Zeit im Bett liegt.

Servus
Karin

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Ich sehe es wie Karin

Antwort von RenateK am 22.06.2005, 8:41 Uhr

und würde auch gehen.
Gruß, Renate

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

das steht dazu bei stern.de:

Antwort von Murmeline am 22.06.2005, 9:12 Uhr

Krankschreibung ist kein Hausarrest
Melden sich Beschäftigte arbeitsunfähig, sind sie oft verunsichert: Was darf man im Krankenstand tun und wann riskiert man Argwohn oder Ärger?

Vor allem aus Angst um ihren Job lassen sich Arbeitnehmer immer seltener krankschreiben. Im vergangenen Jahr sank der Krankenstand in Deutschland nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums auf das niedrigste Niveau seit Einführung der Lohnfortzahlung im Jahr 1970. Melden sich Beschäftigte dann doch einmal arbeitsunfähig, sind sie oft verunsichert: Was darf man im Krankenstand tun und wann riskiert man Argwohn oder Ärger?

Wer sich wegen Magen-Darm-Grippe ausgerechnet über Karneval in der Firma abmeldet und dann beim Einkaufen vom Chef gesehen wurde, muss noch lange keinen Rausschmiss befürchten. Problematisch würde es, wäre das Zusammentreffen nachts in der Kneipe passiert - oder in Faschingsverkleidung beim närrischen Umzug.

Der "gelbe" Schein muss der Firma als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit genügen
Was ein Patient tun darf und was nicht, hängt in erster Linie von seiner Erkrankung ab, erläutert Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Als Faustregel gilt: Es ist alles verboten, was die Genesung verzögert oder gefährdet.

Ein erkrankter Beschäftigter muss sich immer so verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, betont Axel Döhr, Arbeitsrechtler der R+V-Versicherung. Dazu gehört auch, eine vom Arzt verordnete strenge Bettruhe einzuhalten. Wer gegen den ärztlichen Rat handelt oder nachweislich eine Erkrankung vortäuscht und auffliegt, riskiert eine Abmahnung oder schlimmstenfalls die fristlose Kündigung des Chefs.

Krankgemeldete Mitarbeiter müssen aber nicht zwangsläufig den ganzen Tag zu Hause sitzen, das Bett hüten oder ständig telefonisch erreichbar sein. Der "gelbe" Schein muss der Firma als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit genügen. Krankmeldung kommt keinem Hausarrest gleich, erklärt Jens-Peter Hjort, Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sich mit Lebensmitteln im Supermarkt um die Ecke zu versorgen, ist eigentlich immer erlaubt - solange der Arzt das Aufstehen und Einkaufen nicht ausdrücklich verboten hat. Gleiches gilt auch für Spaziergänge. Niemand braucht in Panik zu verfallen, nur weil er von Kollegen beim Frischlufttanken im Park gesehen wurde oder bei einer privaten Einladung im Bekanntenkreis.

Haariger kann es bei Kino- oder Restaurantbesuchen werden
Mit einer schweren Bronchitis in der verrauchten Kneipe zu sitzen, fördert nicht gerade die Genesung, warnt Arbeitsrechtler Döhr. Für sportliche Aktivitäten ist es ratsam, sich das Okay des Arztes zu holen.

Wer im Krankenstand unbedingt verreisen muss, sollte sich den Trip vorher genehmigen lassen. Zustimmen muss immer der, der während der Erkrankung den Lohn weiter zahlt: Wenn noch keine sechs Wochen nach Krankmeldung vergangen sind, ist der Chef dafür zuständig. Später muss die Krankenkasse gefragt werden. Wer ohne Genehmigung fährt, riskiert die Einstellung der Lohnfortzahlung respektive seines Krankengelds durch die Kasse, erläutert Döhr. Je nach Situation und Erkrankung - bei Bronchitis oder mit Gipsbein - sei eine Reise durchaus möglich. Ratsam ist, geplante Unternehmungen auch vom Arzt schriftlich genehmigen zu lassen.

Will ein Mitarbeiter vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren, muss sich der Arbeitgeber nicht darauf einlassen. Denn streng genommen gilt: Wer krankgeschrieben ist, darf seiner Arbeit nicht nachgehen. Das gefährdet den Versicherungsschutz.

Ist ein krankgemeldeter Arbeitnehmer in der Lage, Hausarbeiten oder Behördengänge zu machen, so kann ihm das niemand ankreiden. Der Bogen ist aber eindeutig dann überspannt, wenn er außer Haus arbeitet, seinen Umzug abwickelt, auf dem Bau werkelt oder einem Nebenjob nachgeht, wie Hjort betont.

Im Trend: Mit Detektiven gegen Simulanten
Hegt ein Chef den begründeten Verdacht, dass ein Mitarbeiter vorsätzlich oder wiederholt "blau" macht, kann er ihn auffordern, sich vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse untersuchen zu lassen. Misstrauen entsteht häufig, wenn sich Beschäftigte mehrfach just rund ums Wochenende oder Feiertage krank melden. Oder wenn eine Krankschreibung ausgerechnet in die Zeit fällt, in der ein beantragter Urlaub abgelehnt wurde. Der Arbeitgeber muss für die unfreiwillige Gesundheitskontrolle allerdings eindeutige Anhaltspunkte fürs Schummeln vorweisen können.

Im konkreten Verdachtsfall kann die Firma sogar einen Detektiv beauftragen. "Dieses Vorgehen nimmt zu", berichtet Hjort. Wird dem Mitarbeiter Betrug nachgewiesen, kann die Rechnung später dem ertappten Simulanten aufgebürdet werden.

Berrit Gräber, AP

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Re: das steht dazu bei stern.de:

Antwort von Suka73 am 22.06.2005, 11:05 Uhr

Der Stern bringts eigentlich aufn Punkt. Es gab mal irgendwie so ne Faustregel, weiß die Zeit nicht mehr aber bis 18 oder 20 Uhr steht Dir frei was Du machst, sofern Dir keine strenge Bettruhe verordnet wurde - und das sagt ja der Artikel auch aus. Ich würde auch gehen, mann Ihr habt Euch so lange drauf gefreut und bis Freitag gehts Dir sicher wieder besser...

LG Sue

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

danke euch

Antwort von Ulimama am 23.06.2005, 12:12 Uhr

ich werde morgen nicht arbeiten gehen, weil mir immer noch tierisch der hals weh tut und ich zerfließe, sobald ich mich körperlich auch nur etwas belaste.
aber die sache fängt eh erst um 17 uhr an und meine kleine hält längstens bis 19 uhr durch. dann gehe ich mit und nehme sie dann mit nach hause....

danke und lg
uli

Beitrag beantworten Beitrag beantworten

Die letzten 10 Beiträge im Forum Baby und Job
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.