Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Richie am 20.09.2005, 15:12 Uhr

Väter ohne Sorgerecht von unehelichen Kinder haben Rechte?

Hallo Peli75,

schon die Überschrift der Presseverlautbarung: ***'Eheliche und uneheliche Kinder werden ab 01.07.1998 gleichgestellt''*** ist eine glatte Lüge.

Eheliche Kinder sind der elterlichen Sorge ihrer Väter anheimgestellt, uneheliche Kinder grundsätzlich nicht.

Auch das neue am 1.7.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz schließt eine grundsätzliche Verpflichtung und Berechtigung, für ihre Kinder
zu sorgen, für unverheiratete Väter aus.

Der Kommentar von Justizminister Engelhardt ist schon längst überholt.
Es ist heutzutage grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Umgang mit
b e i d e n Eltern dem Kindeswohl dient. Dieser Wandel ist darauf zurückzuführen,
daß sich die psychologische Kenntnis, daß Elternumgang grundlegend für das
Kindeswohl unerläßlich ist, in die Justiz vorgedrungen ist - reichlich spät in Deutschland,
liegen diese Erkenntnisse doch schon Jahrzehnte vor!
Vorbringungen, die ausdrücklich gegen ein väterliches Umgangsrecht sprechen, sind
ja ohnehin in gerichtlichen Umgangsverfahren möglich und üblich. Natürlich unterliegen
diese der gerichtsüblichen Beweispflicht.

Und wenn es ein paragraphlich verankertes Umgangsrecht im BGB existiert, so scheitert es
1. an der noch verbreiteten Rechtssprechung
2. an einer lebensfremden Verfahrensdauer
3. an seiner sanktionslosen Rechtsfolgeausstattung

Diese Schwächen offenbart das hier von mir zitierte Urteil ja deutlich.

Aus sozialarbeiterischer Sicht haben Befindlichkeiten der Mutter jedenfalls keineRolle
bei väterlichen Umgangsbegehren zu spielen.

Es ist sowieso einmalig in deutscher Rechtssprechung, daß die Entrechtung einer Gruppe, hier Väter,
v o r b e u g e n d stattfindet, ohne daß, wie sonst rechtsüblich, erst nach konkreten, beweisbaren
Vorfällen Recht eingeschränkt wird.
Väter stehen demnach unter einem gesetzlich verankerten Generalverdacht - wenn das keine
Diskriminierung ist!


Hier auch noch ein Text zum Verfassungsgerichtsurteil bezüglich elterlicher Sorge unehelicher Väter:


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Leserprobe aus:
Kursbuch 155
Neue Rechtsordnungen
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Christian Gampert
Draußen vor der Tür
Das Bundesverfassungsgericht benachteiligt uneheliche Kinder und grenzt ihre Väter aus
Der Tort liegt bereits einige Zeit zurück. Im Januar 2003 sprach das Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe ein Urteil, das zunächst wenig beachtet wurde, das aber noch für Furore sorgen wird: Es
wird die Bundesrepublik auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts in Europa völlig isolieren, es wird den
nichtehelichen Kindern Schaden zufügen - und es wird das Verfassungsgericht selbst wegen seiner
parteiischen Arbeitsweise und seiner antidemokratischen Argumentation nachhaltig beschädigen.
Das Gericht hatte über die Frage zu befinden, ob die Beteiligung unehelicher Väter am Sorgerecht für
ihre Kinder allein dem Gutdünken der Mutter zu überlassen sei oder ob diese - seit 1998 geltende -
Regelung dem Grundgesetz widerspreche. Das Problem stellt sich mit besonderer Dringlichkeit, weil
die Zahl der verheirateten Eltern in Deutschland kontinuierlich sinkt (von 13 Millionen im Jahr 1996
auf 12,15 Millionen 2001), während die Anzahl der nichtehelichen Familien stark zunimmt (von
650000 auf 821000 im gleichen Zeitraum, ein Anstieg um über 26 Prozent). Verläßliche Zahlen über
die Bereitschaft der Mütter, das Sorgerecht zu teilen, liegen nicht vor – und bezeichnenderweise hatte
das Verfassungsgericht keinerlei Zahlenmaterial über die aktuelle Lebenssituation unehelicher Kinder
erheben lassen, obwohl dazu genügend Zeit gewesen wäre. Die Klagen lagen seit Jahren vor.
Bekannt war lediglich die Recherche des Frankfurter Familienanwalts Peter Finger, der hessische
Standes- und Jugendämter befragt hatte. Nach seinen Erkenntnissen stimmen mehr als die Hälfte der
unehelichen Mütter einem Sorgerechtsantrag des Vaters nicht zu. Und das Kindschaftsrecht ist auf
ihrer Seite: Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet (was nach allem
Anschein nicht Schuld des Kindes ist), so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Zwar kann sie den
Vater an der elterlichen Sorge beteiligen. Will sie das aber nicht, dann bleibt das Sorgerecht – und das
heißt die Erziehungsberechtigung für das Kind, die Wahl seines Namens, seiner Religion, der
Schullaufbahn und der medizinischen Versorgung, die Bestimmung seines Umgangs und vor allem
seines Aufenthaltsorts - allein bei ihr.
Diese Regelung war mit dem neuen Kindschaftsrecht im Juli 1998 in Kraft getreten und wurde
damals als großer Fortschritt gepriesen; vorher war ein gemeinsames Sorgerecht für uneheliche Kinder
überhaupt nicht möglich. Dabei schreibt auch die Neuregelung nur jenes Klischee fort, das seit
Bestehen der Bundesrepublik die Köpfe von Juristen, Politikern und psychologischen Gutachtern
benebelt: Die Frau wird als armes, beschützenswertes Wesen angesehen, der Mann als einer, der
hauptsächlich seinen Spaß will. Soziologisch gelten diese Vorurteile seit langem als überholt; eine
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emanzipierte Frauengeneration möchte eigentlich nicht mehr wie ein gefallenes Mädchen behandelt
werden, das der besonderen juristischen Fürsorge bedarf. Und daß der uneheliche Vater sich um sein
Kind nicht kümmere, ist schon seit der APO-Zeit eine fromme Lüge: Er bemüht sich, allen
vorliegenden Studien zufolge, weitaus mehr als seine verheirateten Kollegen - wenn er mit der Mutter
zusammenlebt. Betrachtet die Frau dagegen das Kind als ihr Eigentum, aus welchen Motiven auch
immer, dann muß er leider draußen bleiben, draußen vor der Tür.
Das Bundesverfassungsgericht hätte nun prüfen müssen, ob diese Bestimmung das vom Grundgesetz
als verbindlich gesetzte Gleichheitsgebot zwischen Mann und Frau verletzt - was offensichtlich der
Fall ist - und ob durch das Kindschaftsrecht eine Benachteiligung nichtehelicher Kinder gegenüber
den ehelichen gegeben ist, was ebenfalls kaum übersehen werden kann. Das Gericht hat das
mitnichten getan, sondern sich am Problem vorbeigemogelt – indem es eine Frage beantwortete, die
man ihm gar nicht gestellt hatte: Die Mutter, so sagen die Richter, sei die einzige sichere
Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfinde. Deshalb sei es legitim, ihr allein die rechtliche
Verantwortung zu übertragen.
Das ist bauernschlau gedacht, mag in diversen Fällen auch zutreffen, wirft aber die Frage auf: Was ist
mit jener übergroßen Mehrheit unehelicher Kinder, die bei ihrer Geburt Vater und Mutter in freudiger
Zweisamkeit vorfinden? Immerhin sind das über 80 Prozent. Warum muß deren Mutter ein Sorgerecht
„gewähren“, warum kann der Vater es nicht von selbst erlangen, zum Beispiel durch Anerkennung des
Kindes? Das Verfassungsgericht gibt darauf eine Antwort, die auf sehr alte und sehr ungute
Traditionen zurückgreift: Es sei die „biologische Verbundenheit“, die schon während der
Schwangerschaft eine besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind etabliere und das Sorgerecht
begründe. Der Vater dagegen trete von außen hinzu und müsse eine Beziehung erst nach der Geburt
aufbauen.
Hier wird also mit matriarchaler Impertinenz genau das als Begründung herangezogen, was das
Grundgesetz gerade verbietet: Der Mutter entsteht aus ihrer Geschlechtszugehörigkeit ein rechtlicher
Vorteil. Man denke das Argument konsequent weiter: Wäre in der Optik des
Bundesverfassungsgerichts nicht auch ein anderes biologisches Merkmal - etwa die Hautfarbe -
geeignet, besondere Rechte zu begründen? Oder der Nachweis eines besonderen Stammbaums?
Fragen, die man von diesen Richtern lieber nicht beantwortet sähe.
Uneheliche Kinder haben in der Argumentation des höchsten deutschen Gerichts kein Recht auf
einen Vater, sondern nur auf den mütterlichen Elternteil. Daß auch dies einer der ersten und
wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes - nämlich Artikel 6 Absatz 5, welcher
die rechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder regelt - ostentativ widerspricht, ist dem Gericht
offenbar gleichgültig. Es will den Vater als Zahlemann. Dabei bewegt sich das (von allen
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Bundestagsparteien 1998 abgesegnete) Gesetzeswerk des Kindschaftsrechts in einer klassischen
Tautologie: Das uneheliche Kind kann - ohne die Zustimmung der Mutter - zu seinem Vater nicht in
eine rechtlich abgesicherte Beziehung treten und dieser nicht zu ihm. Der Vater kann somit auch das
Interesse des Kindes, einen Vater zu haben, vor Gericht nicht vertreten, weil er ja kein Sorgerecht hat
und deshalb für das Kind nicht sprechen darf. Um das Sorgerecht zu erlangen, müßte er wiederum
Einsatz zeigen, sich um das Kind bemühen, es betreuen – was die Mutter unter Angabe auch
fadenscheinigster Gründe verhindern kann. Ein Familiengericht, das eine Mutter wegen dauerhafter
Vereitelung des väterlichen Umgangsrechts verurteilt, muß in Deutschland mit der Lupe gesucht
werden.
Es ist also nicht die Sorge um die Einhaltung der Verfassung, die das Bundesverfassungsgericht
bewegt – es sind ganz andere Maximen, die sich im Grundgesetz so gar nicht finden lassen. Eine
davon heißt: nur kein Streit! Vater und Mutter müssen sich einig sein, dann ist alles in Ordnung, dann
gibt es auch das Sorgerecht. Streit aber hält das BVG offenbar für das Furchtbarste, das Odiöseste
auch für die Kinder.
Nun gibt es keinen Artikel des Grundgesetzes, der Streit verbietet. Im Gegenteil, der publizistische
und politische, der demokratische Streit der Meinungen wird allgemein als das Movens dieser
Gesellschaft betrachtet. In der Privatsphäre ist der Streit zwischen einzelnen, zwischen Eltern zumal
sicherlich nichts Schönes, er scheint aber trotzdem öfter vorzukommen. Die Justiz ist nicht dazu da,
Streit zu vermeiden, sondern in Streitfällen zu entscheiden. Das tut sie ja auch dauernd, wenn sie zum
Beispiel Ehen scheidet. Nach fünf Ehejahren sind in der Bundesrepublik Deutschland 9,35 Prozent der
Ehen vor einem Familiengericht wieder beendet (Zahlen von 2001). Nach sieben Ehejahren sind 15
Prozent, nach zehn Ehejahren 21,5 Prozent der Ehen geschieden. Die lebenspraktische Trennung, die
auch die ehelichen Kinder traumatisiert, findet meist viele Jahre vor der juristischen Scheidung statt.
Insgesamt schwankt die Scheidungsquote, das Verhältnis von geschiedenen zu neugeschlossenen
Ehen, in den letzten Jahren zwischen unfaßbaren 41 Prozent und noch unfaßbareren 46 Prozent. Es
gibt also keinen Grund, verächtlich auf die angeblich instabilen und „ungeregelten“ nichtehelichen
Beziehungen zu schauen – auch möge man sich die gerade in der politischen Klasse verbreitete
sogenannte sequentielle Monogamie vor Augen führen. Allein Kanzler und Vizekanzler dieser
Republik bringen es auf zusammen acht Ehen, das Ende auf der Fischer-Skala ist nach oben offen.
Wieso soll ein solches Paarverhalten moralisch hochwertiger sein als das Zusammenleben
nichtehelicher Paare, die sich, im Gegensatz zu den meisten Vertretern der politischen Klasse, um ihre
Kinder tatsächlich kümmern?
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Rund 20 Prozent aller Geburten waren 1998 in der Bundesrepublik unehelich, 2002 waren es schon
25 Prozent. Das sind Entwicklungen, die das höchste deutsche Gericht völlig kaltlassen. Eine Partei,
die bei der Bundestagswahl ein Viertel der Stimmen bekäme, würde man wohl kaum als
Minderheitspartei betrachten. Das Verfassungsgericht hält eine derart große Personengruppe nicht für
relevant. Ohne jede genauere Erforschung der sozialen Realität nimmt es als Regelfall an: Diese
Kinder haben - rechtlich gesehen - keinen Vater, es sei denn, die Mutter läßt ihn zu. Daß das
uneheliche Kind genau wie das eheliche von vornherein einen Anspruch auf Vater und Mutter hat, auf
die Doppelsicherung, auf gleichberechtigte Eltern, damit im Konfliktfall fair und auf gleicher
Augenhöhe entschieden werden kann - dieser Gedankengang scheint den Verfassungsrichtern so
fremd zu sein wie die Texte der französischen Aufklärung, wie Freuds Kulturtheorie oder die
psychoanalytische Traumaforschung.
Eine unterentwickelte Vorstellungsgabe hindert die Richter auch daran zu sehen, daß das (vertikale)
Verhältnis des Kindes zu Vater und Mutter geschützt werden muß und nicht die (gleichberechtigte)
Beziehung der Eltern untereinander. Die haben die freie Wahl, ob sie ihr Verhältnis fortsetzen,
beenden oder durch Eheschließung verrechtlichen wollen, und der Staat hat in die sogenannte
Ausgestaltung des Privatlebens nicht hineinzureden. Natürlich ist es wünschenswert, daß die Eltern
sich verstehen; offenbar kann man für ein Kind aber auch ohne Heiratsurkunde dauerhaft gemeinsam
verantwortlich sein. Doch egal, welche Lebensform Vater und Mutter gewählt haben - die
Gleichberechtigung der Elternteile gegenüber dem Kind muß gewahrt sein. Sonst kann im Streitfall
keine Entscheidung getroffen werden.
Denn die potentielle Trennung der Eltern ist der Punkt, an dem das Kindschaftsrecht sich bewähren
muß. Statistisch ist sie leider sogar ziemlich wahrscheinlich. Bei schönem Wetter ist das Sorgerecht
nicht wichtig, denn den Kindern geht es gut; kommt es aber zum Offenbarungseid, so sollte auch den
unehelichen Kindern dasselbe zustehen wie ehelichen Kindern: ein faires familienrechtliches
Verfahren mit einer Entscheidung darüber, wo sie am besten aufgehoben sind – beim Vater, bei der
Mutter oder bei beiden.
Das Verfassungsgericht aber will eine solche Einzelfallprüfung für die Unehelichen um jeden Preis
vermeiden. Es will den angeblichen Qualitätsunterschied von Ehe und Nicht-Ehe juristisch retten – zu
Lasten der betroffenen Kinder. Es ist unfähig zu sehen, daß aus Streit, bei allen damit verbundenen
Belastungen, auch produktive Lösungen entstehen können. Deshalb favorisiert es - in einer immer
komplizierter werdenden gesellschaftlichen Situation - die obrigkeitsstaatliche Lösung, die besagt,
uneheliche Kinder gehörten zur Mutter.
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Werfen wir einen kurzen Blick auf die merkwürdige gesellschaftliche Allianz, die solch absurde
Lösungen favorisiert: Es ist die unheilige Koalition aus Feminismus und Konservativismus, ein
spezifisch deutsches Phänomen, von dem jedenfalls die im Kindschaftsrecht weitaus
fortschrittlicheren romanischen Länder Italien und Frankreich bislang verschont blieben. Vertreter
jener Allianz sind nicht nur dubiose Gruppen wie der „Verband alleinerziehender Mütter und Väter“,
ein reiner Mütter-Club, der schon im Titel Etikettenschwindel betreibt, den Notfall des
Alleinerziehenden-Daseins in seinen „Tipps und Informationen“ als wünschenswerte Lebensform
darstellt („die schönste, die ich bisher erlebt habe“) und nichtsdestotrotz von der Bundesregierung
finanziell gefördert wird. Ihre Vertreter sitzen auch im Bundesverfassungsgericht selbst: Der
Vorsitzende Richter Hans-Jürgen Papier ist als bekennendes CSU-Mitglied einer jener kirchentreuen
Konservativen, die das Institut der Ehe um jeden Preis verteidigen; die frauenbewegte
Berichterstatterin des Verfahrens, die Verfassungsrichterin Christine Hohmann-Dennhardt, war vorher
Ministerin in Hessen und ist auf dem SPD-Quoten-Ticket zu ihrem Posten gekommen. Ihre Haltung
ließ am wenigsten Verständnis für die Problematik von Trennungskindern erwarten: Frauschaftsrecht
statt Kindschaftsrecht.
Diese austauschbaren Platzhalter sind freilich eher Symptome denn Antreiber einer gesellschaftlichen
Bewegung, die mit angeblich hehren Motiven das Falsche tut. Legen wir die Verfassungsrichter ein
bißchen auf die Couch und betrachten wir, auf welchem ideologischen Boden ihre Urteilsbegründung
gewachsen ist.
Über die Haltung der katholischen Kirche zu Ehe und Familie braucht wenig gesagt zu werden. Wohl
aber über die matriarchalen Vorstellungen und Traditionen, in denen das Verfassungsgericht sich
bewegt und die auf jene reformpädagogisch-feministische Bewegung zurückgehen, die von der
Schwedin Ellen Key 1902 mit dem Traktat Das Jahrhundert des Kindes angestoßen wurde. Auch für
Key steht die besondere „biologische Verbundenheit“ von Mutter und Kind im Mittelpunkt; nur legt
sie noch ein bißchen Eugenik, Pädagogik und Sozialismus drauf. In der von ihr angestrebten
gesellschaftlichen Renaissance soll ein neuer, ein höherer Typus Mensch entstehen, und natürlich ist
die Mutter als Gebärende Trägerin des Fortschritts. Und in einer wilden Melange aus
Nietzscheanismus, Sozialismus und Sozialdarwinismus wünscht Key um die Jahrhundertwende nicht
nur die fällige erotische Emanzipation des Weibes, sie fordert auch Bezahlung für Hausarbeit und
Erziehung und, ganz nebenbei, die „eugenisch verantwortungsvolle Partnerwahl“.
Ellen Key wollte die Gesellschaft matrilinear, also entlang der mütterlichen Linie organisieren. Und
sie hatte berühmte Vorredner, Friedrich Engels zum Beispiel, August Bebel oder Johann Jakob
Bachofen. Engels begeisterte sich in Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates
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fast mit denselben Worten wie unsere heutigen Verfassungsrichter für die Mutter als den einzig
„sicheren“ Elternteil („Pater semper incertus est“) - und für die promisken matriarchalen
Urgesellschaften, die er für kommunistisch hielt. Erst mit der verwerflichen Akkumulation von
Privateigentum in den Händen böser Väter habe das ganze Unglück dann begonnen. Nun, Engels
konnte vom Neuen Markt mit seinen kühl lächelnden Brokerinnen noch nichts wissen, ebensowenig
wie von Freuds „Mann Moses“ und den im Sinn des kulturellen Fortschritts nicht nur unheilsamen
Wirkungen von Monotheismus und Patriarchat. Auch die psychologischen Mechanismen der
Triangulierung waren ihm noch nicht bekannt – die simple Einsicht, daß das Kind den Vater braucht,
um sich aus der (auch bedrohlichen) Symbiose mit der Mutter zu lösen und Selbständigkeit zu
gewinnen. Heutige Verfassungsrichter hätten da, theoretisch, ungleich bessere
Orientierungsmöglichkeiten.
Statt dessen huldigen sie einer neuen heiligen Kuh, der unehelichen Mutter, deren Seligsprechung sie
für ihre vornehmste Aufgabe halten. Sie formulieren nur etwas vorsichtiger als Mitte des 19.
Jahrhunderts der Basler Altertumsforscher Johann Jakob Bachofen (Das Mutterrecht), von Haus aus
ebenfalls ein Jurist, der die Gynaikokratie, die Herrschaft der Frauen, als erste Stufe der
Weltgeschichte annimmt und das Weib wegen seiner Sexualität, aber vor allem wegen seiner
Gebärfähigkeit als besonders naturnah und sinnlich mythologisiert. In einem zweiten Schritt halten es
die Verfassungsrichter dann eher mit dem patriarchalen Christentum, in dem das Weib eine Stufe
tiefer rangiert, zwar nicht mehr göttlich, aber immerhin noch Mutter Gottes. In der richterlichen
Imagination ist die uneheliche Mutter ganz offensichtlich immer noch die Jungfrau, die zum Kind
kam. Deshalb gibt es rechtlich auch keinen Vater: Gottvater Staat bleibt erst einmal unsichtbar, und
nur durch eine großzügige Laune der ledigen Sorgerechtsträgerin kann ein heiliger Josef zugelassen
werden. Er darf aber nicht zu viel zu sagen haben, das würde die innige, die „biologische“
Verbundenheit zwischen Mutter und Kind stören.
Selten ist in einem Verfassungsgerichts-Urteil so unseriös mit Zahlenmaterial umgegangen worden
wie in jenem zum Kindschaftsrecht - die Daten der vom Gericht herangezogenen Vaskovics-Studie
sind zehn Jahre alt, und die zitierten amerikanischen Untersuchungen basieren auf ganz anderen
Rechtsverhältnissen. Selten wurde ohne Überprüfung der sozialen Realität dem Gesetzgeber so
bereitwillig ein Blankoscheck ausgestellt. „Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen“, so schreibt
Christine Hohmann-Dennhardt in ihrem Urteil, „daß eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und
dem Kind zusammenlebt, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer
gemeinsamen Sorge verweigert, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe hat, die von der Wahrung des
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Kindeswohls getragen werden, daß sie also die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung
nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater mißbraucht.“
Woher wissen die Richter das? Woher dieses vorauseilende Vertrauen? Wieso durfte der Gesetzgeber
davon ausgehen, daß lauter selbstlose, unneurotische, von ihrer Lage überhaupt nicht überforderte, nie
quengelnde und streitende, von keinen Geldsorgen gebeutelte, ausschließlich am Kindeswohl
orientierte uneheliche Mütter (die oft gerade einmal volljährig sind) ihr Monopol gegenüber dem Vater
nicht ausnutzen? Welche sozialen Erhebungen gibt es darüber? Immerhin ist das Gesetz seit fünf
Jahren in Kraft. Verlegenes Schweigen des Gerichts: Es gibt keine Erhebungen. Man hat keine
bestellt. Man hat keine gewollt. Und jeder weiß: Einen Teufel werden die betroffenen Frauen tun. Sie
können für ein gemeinsames Sorgerecht Forderungen stellen: Heirate mich, finanzier’ mir eine
Ausbildung, zahl’ mir ein Auto, sonst ... . Sie werden, bei nicht ausreichend gesichertem
Wohlbefinden, bei länger dauernden Konflikten „ihr“ Kind packen und ausziehen. Sie werden das
Sorgerecht nicht teilen, und es wird familiengerichtlich nie überprüft werden können, ob bei einer
nicht vielleicht der Vater die adäquatere Bezugsperson gewesen wäre, die dem Kind bessere
Entwicklungsmöglichkeiten geboten hätte. Es wird bei der Diktatur der unehelichen Mutter bleiben,
denn wo es kein gemeinsames Sorgerecht gibt, kann es nach einer Trennung auch nicht beibehalten
werden. Bei Ehescheidungen ist das Fortbestehen des gemeinsamen Sorgerechts mittlerweile die
vernünftige Regel, um dem Kind einen Kontakt zu beiden Eltern zu ermöglichen.
Die Annahme des Gesetzgebers, daß die uneheliche Mutter immer und unter allen Umständen die
bessere Erziehungsperson sei, ist aber offenkundiger Unsinn. Das Bundesverfassungsgericht fördert
diese skurrile Perspektive. Es scheint, als produziere das neue Kindschaftsrecht im Sinn einer ziemlich
schrägen Self-fulfilling-Prophecy genau das, was man angeblich immer vermeiden wollte und
hinterher dann lautstark beklagt: Weil die uneheliche Mutter das alleinige Sorgerecht hat, gibt es später
so viele abwesende Väter und eine oft von der Sozialhilfe abhängige Masse alleinerziehender Frauen.
Entscheidend ist: Der uneheliche Vater, der für seine Kinder tatsächlich sorgen möchte, wird nach
gegenwärtiger Gesetzeslage daran gehindert.
Um sich aus einer verfassungspolitischen Klemme zu hieven, hat das Gericht allerdings eine
Übergangsregelung für sogenannte Altfälle angemahnt. Das sind jene Paare, die sich vor 1998, also
vor Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts getrennt haben und also gar keine Möglichkeit hatten,
ein gemeinsames Sorgerecht zu begründen. Für diese Fälle hat die politisch blasse, aber ebenfalls der
sozialdemokratischen Frauenlobby angehörende Justizministerin Brigitte Zypries nun ein
demütigendes Gesetz gebastelt, nach dem die betroffenen unehelichen Väter vor Gericht um
Beteiligung am Sorgerecht nachsuchen dürfen – und beweisen müssen, daß sie dessen auch würdig
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sind. Führt die Mutter Gegenargumente an, dann besteht „Uneinigkeit“; das ist schlecht fürs Kind –
und der Vater ist wieder draußen. Kein Mensch wird auf diese Weise das gemeinsame Sorgerecht
erlangen – warum sollte eine bereits getrenntlebende Mutter ihr Monopol aufgeben? Das von der
Klientelministerin Zypries auf den Weg gebrachte Gesetz führt nun selbst unter den unterprivilegierten
unehelichen Vätern eine neue Zweiklassengesellschaft ein: die vor 1998 getrennten, die jetzt einen
(aussichtslosen) Antrag auf gemeinsame Sorge stellen dürfen, und die nach 1998 getrennten, denen
selbst diese Möglichkeit verwehrt ist. In solche Widersprüche verwickelt sich, wer das
Gleichheitsgebot des Grundgesetzes außer Kraft setzt.
Die Affäre um das Kindschaftsrecht offenbart, daß im bundesdeutschen politischen System eine
Gewaltenteilung kaum noch stattfindet. Die Parteien selbst nämlich kungeln die Besetzung von
Verfassungsrichter-Posten unter sich aus – in der Hoffnung auf wohlgefällige Urteile. Diese Hoffnung
erfüllt sich nicht immer, aber doch erstaunlich oft. So wurde 1998 die Klage der PDS gegen den
Kosovo-Krieg gar nicht erst angenommen, obwohl jedes Kind sehen konnte, daß es sich um einen
vom Grundgesetz verbotenen Angriffskrieg handelte. Es mag in der Perspektive der Regierung
Gründe für diesen Krieg gegeben haben – aber das höchste Gericht hat über die Verfassungstreue zu
wachen und nicht politischen Gehorsam zu leisten. Wahrscheinlich war einfach der Absender der
Klage nicht genehm.
Bei der personellen Ausstattung des Gerichts fällt auf, daß hier ein heiteres Bäumchen-wechsle-Dich
von der Legislative in die Exekutive und dann in die Jurisdiktion stattfindet – und in manchen Fällen
auch wieder zurück. Der frühere baden-württembergische Innenminister Roman Herzog saß als
Verfassungsrichter über Sachverhalte zu Gericht, für die er sich als Politiker verwendet hatte. Dann
wurde er Bundespräsident. Der jetzige Vorsitzende des Ersten Senats, Hans-Jürgen Papier, arbeitete
vorher für die Bundesregierung. Die Abgeordnete Herta Däubler-Gmelin, die am Zustandekommen
des neuen Kindschaftsrechts maßgeblich beteiligt war, sollte vor der Bundestagswahl 1998 ins
Verfassungsgericht weggelobt werden, was damals am Einspruch Wolfgang Schäubles scheiterte.
Dann wurde sie Justizministerin und verteidigte vehement jenes Kindschaftsrecht, über das sie als
Verfassungsrichterin hätte urteilen müssen. Statt ihrer kam nun Christine Hohmann-Dennhardt ins
Amt – eine in Fragen des Kindschaftsrechts vielfach befangene Frau, die mit dem Frankfurter Jura-
Professor Ludwig Salgo, Deutschlands einflußreichstem Mütter-Lobbyisten, seit ihrer Studienzeit eng
vertraut ist. Die Spuren dieses Vertrauens finden sich bis ins jüngste Urteil - zum Beispiel das
Argumentieren mit amerikanischen Studien, die auf ganz anderen gesellschaftlichen Verhältnissen
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beruhen und die dann ohne weiteres die angebliche Unangemessenheit des gemeinsamen Sorgerechts
beweisen sollen. Salgo ist ein Spezialist für amerikanisches Recht.
Die Gewaltenteilung dieses Landes funktioniert nicht. Deutschland macht teilweise den Eindruck
einer Bananenrepublik: Die politische Klasse urteilt über sich selbst. Und diese Klasse besteht
mittlerweile zu einem guten Teil aus Frauen. Bestimmte Entwicklungen werden dann zwar
verständlich, sind aber deshalb noch lange nicht legitim. So mag man das Kindschaftsrechts-Urteil als
verspätete Überreaktion gegen paternalistische Gesetze lesen, wie sie im römischen Recht festgelegt
waren, im deutschen Mittelalter als väterliche Vormundschaft und Heiratszwang (wie noch in den
heutigen islamischen Gesellschaften) zum Ausdruck kamen, sich bis in das 1896 vom Reichstag
beschlossene Bürgerliche Gesetzbuch in der väterlichen Familiengewalt fortzeugten und selbst in den
Anfängen der Bundesrepublik ziemlich schlimme Wirkungen zeitigten: Noch 1957, unter Adenauer,
gab es den sogenannten Stichentscheid des Mannes bei Uneinigkeit der Eheleute, der erst 1979
abgeschafft wurde. Das alles rechtfertigt jedoch nicht, nun im Gegenzug die Prinzipien der Aufklärung
zu verraten und das Grundgesetz zu beugen. Die Verfassungsrichter stellen ein Grundrecht zur
Disposition einer Einzelperson, der unehelichen Mutter, und nehmen im Sinn der Streitvermeidung in
Kauf, daß eine gesellschaftlich relevante Minderheit quasi rechtlos ist, die unehelichen Väter und ihre
Kinder nämlich. Gibt es eine lautstärkere verfassungspolitische Bankrotterklärung?
Das Karlsruher Urteil wird demnächst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg beschäftigen, und der wird ganz anders entscheiden. Es gelten dann die Regeln der UN-
Kinderrechtskonvention und deutlich liberalere Standards, etwa die aus Frankreich oder Italien, in
denen unehelichen Vätern ein direkter Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht möglich ist. Die
Bundesrepublik Deutschland könnte sogar als Menschenrechtsverletzerin verurteilt werden.
Es wäre also weise, wenn die politische Klasse bereits jetzt mit den Vorarbeiten für ein neues
Kindschaftsrecht begänne, das sie nach einem Straßburger Urteil sowieso wird umgestalten müssen.
Der Berliner Psychoanalytiker Horst Petri - und nicht nur er - hat die Folgen der Vaterentbehrung
minutiös beschrieben. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, den Fachleuten mehr Vertrauen zu schenken
als ledigen Müttern und ihrer Lobby.
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