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Geschrieben von Johanna3 am 20.06.2020, 14:38 Uhr

Nochmal Arbeitszeugnis

Nein, auch Streichungen nicht. Es muss, wie im Link beschrieben, plausibel begründet werden, warum Arbeitsleistungen mit einer schlechten Note bewertet wurden.

Ansonsten hätte ich gerne den Link zu einem Gerichtsurteil, welches das Recht auf die Streichung von Sätzen bestätigt.

Natürlich kann der Arbeitgeber auch mal im Unrecht sein, und muss deswegen Textpassagen entfernen. Entspricht die schlechte Bewertung aber der Wahrheit, muss er es nicht. Sondern, wie bereits geschrieben und nachzulesen, plausibel begründet darlegen, warum er seinen (ehemaligen) Mitarbeiter schlecht bewertete.

Ansonsten wären Fünfen und Sechsen in Arbeitszeugnissen generell unzulässig. Sie sind es aber nicht.

 
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