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von Leena  am 04.02.2019, 17:08 Uhr

Ernst gemeinte Antwort:

Wikipedia beantwortet solche Fragen gerne:

"Personen, deren Asylantrag vollumfänglich abgelehnt wurde und die nicht zuvor bereits aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland hatten, werden durch die Ablehnung ihres Antrages ausreisepflichtig; bei Anträgen, die als „offensichtlich unbegründet“ eingestuft werden, gilt dies bereits mit Erhalt der Ablehnungsentscheidung, ansonsten erst dann, wenn diese unanfechtbar geworden ist. Ihnen wird in der Regel mit dem Ablehnungsbescheid eine Ausreisefrist gesetzt und für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung angedroht. Sofern die Betroffenen das Bundesgebiet nicht verlassen und auch eine Abschiebung nicht möglich oder nicht gewollt ist, wird der Aufenthalt mit räumlichen Beschränkungen gem. § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet (s. auch Duldung). Mit der Duldung ist keine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verbunden, jedoch kann eine Erwerbstätigkeit nach Prüfung im Einzelfall erlaubt werden. Sozialleistungen werden weiterhin nur nach dem AsylbLG gewährt, der Zugang zu integrationsfördernden Maßnahmen ist insgesamt nur sehr eingeschränkt möglich. Die Betroffenen sind verpflichtet, einen Heimatpass zu besitzen bzw. zu beschaffen. Bei Änderungen in den Verhältnissen ist ggf. ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens (Asylfolgeantrag) erfolgreich möglich. Alternativ könnten auch humanitäre Aufenthaltserlaubnisse, insbes. nach §§ 25 Abs. 5 oder 25a AufenthG in Betracht kommen. Während eines lediglich geduldeten Aufenthalts ist der Erhalt eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) oder eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen, auch wenn der geduldete Aufenthalt viele Jahre dauert und in dieser Zeit sehr gute Integrationsleistungen erbracht wurden."

 
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