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Geschrieben von doppelmutti1234 am 01.08.2008, 22:40 Uhr

welche rechte hat ein arbeitnehmer

hallo, ich habe mal eine frage.

meine elternzeit endet anfang oktober, mein arbeitgeber (öffentlicher dienst) hat schon vor ein paar monaten meinen wunsch mitgeteilt bekommen, dass ich gerne ab september wieder anfangen möchte.

meine frage ist jetzt, ist der arbeitgeber verpflichtet bis zu einer bestimmten frist bescheid zu geben? ich weiß nicht wo ich wieder anfange, ich weiß nicht wann und ich weiß nicht wieviele stunden ich bekomme. Und immerhin möchte ich in 4 1/2 wochen wieder anfangen und habe null infos, immer wenn ich nachfrage, heißt es wisse man noch nicht.

kann ich das irgendwie beschleunigen? denn ich möchte ja auch gerne planen etc.
lg

 
3 Antworten:

Re: welche rechte hat ein arbeitnehmer

Antwort von berita am 01.08.2008, 23:35 Uhr

Hmm warum willst du denn einen Monat früher anfangen? Ich denke, das verkompliziert die Sache unnötig. Verkürzungen der Elternzeit muss der AG nicht zustimmen, soweit ich weiss.

Wenn du Teilzeit arbeiten willst, solltest du das auf jeden Fall schriftlich beantragen inkl. Angabe der gewünschten Stundenzahl.

Ich kopier dir mal einen Abschnitt aus dem Teilzeitgesetz rein:

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/BJNR196610000.html

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Re: welche rechte hat ein arbeitnehmer

Antwort von doppelmutti1234 am 01.08.2008, 23:49 Uhr

hallo und erstmal danke, genau das ist es ja, die sachen sind schon seit monaten beantragt, ich musste die elternzeit bis oktober nehmen, da wir das hier mit den kindergärten doof geregelt haben, ich wusste erst im märz ob meine kleine ab august in die kita gehen kann oder erst am oktober (wenn sie 3 wird) von daher habe ich die vollen 3 jahre elternzeit genommen.

im märz habe ich dann erfahren, dass meine kleine ab dem 4. august in die kita gehen kann, daraufhin habe ich dann gleich beantragt, ab september wieder arbeiten zu gehen (so das wir die eingewöhnungsphase haben) denn ich muss nach der eingewöhnung ja nich noch einen monat zu hause hocken. also habe ich im märz alles beantragt, zunächst einmal das ich halt gerne wieder kommen möchte, und dann nochmal, das ich meine stundenreduzierung von vor der elternzeit verlängern möchte. (hab vor er elternzeit auch ne stundenreduzierung gehabt)

es wär ja auch ok, wenn sie sagen würden, ne sorry komm erst im oktober wieder wie geplant, aber so gar nix ist halt doof

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Re: welche rechte hat ein arbeitnehmer

Antwort von dieElle am 02.08.2008, 6:59 Uhr

Moin!

Ich bin selbst im ö.D. tätig (Kommune) und aus eigener Erfahrung weiß ich, dass es mit drauf ankommt, ob Teilzeit, Personaleinsatz und Verkürzung Elternzeit von einer oder unterschiedlicher Stellen bearbeitet werden!
Bei mir war es so, dass für die Entscheidung Teilzeit - genehmigen oder nicht - die gleiche Person zuständig war (und es auch immer noch wäre), die generell den MuSchu und die Elternzeit für Mütter abwickelt. Bedeutet, es läuft von MuSchu bis danach Rückmeldung mit x Stunden in einer Hand. Ist in sofern praktisch, weil das dann entsprechend schnell geht. Meine Elternzeit endete am 22.1.08, ich habe mich im Dez. an´s Personalamt gewandt und hatte Anfang Januar meinen Bescheid über die Teilzeit ab 1.2. und den Urlaub vom 22.1. bis 31.1. Darüber, WO ich nach der Elternzeit eingesetzt werde, habe ich erst vier Tage vor meinem Wiedereinstieg erfahren. Das macht eine andere Stelle im Personalamt.
Es hängt dann viel davon ab, wie gut die Kollegen Hand in Hand arbeiten, ob auch für Dich ab dem gewünschten Zeitpunkt eine Stelle mit Deiner gewünschten Arbeitszeit zur Verfügung steht ect. Je nachdem, wie groß die Verwaltung, kann es verdammt schwierig werden, eine "Rückkehrerin" ihren Wünschen entsprechend einzusetzen. Und der ö.D. ist dafür bekannt, sich nach den Wünschen der Mütter, was wöchentliche Arbeitszeit und den Wiedereinstiegszeitpunkt, zu richten!
Ich denke, Du hast mit Deinem Wunsch, früher wieder zurückzukehren, einiges in der ursprünglichen Personalplanung durcheinander gebracht. Das ist nicht schlimmes, aber es verkompliziert einiges (weiß das aus eigener Erfahrung, bin nämlich Personalsachbearbeiterin im Schulamt ;-) ).
Kann also sein, dass Du Dich noch um einiges wirst gedulden müssen. Aber ich bin mir sicher, dass die entsprechenden Kollegen versuchen, alles möglichst reibungslos zu bearbeiten!

Viel Glück,
dieElle

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