Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von nightingale am 05.02.2004, 9:56 Uhr

Ergänzung

hi rainer,

im ergebnis stimmts zwar, nur deine argumentation geht etwas fehl.

>Also hat er das halbe KiGeld bekommen, MUSS es aber an die Kinder weiterleiten...

...macht man dem zahler gerne weiss.

kann aber nicht sein.

kindergeld bekommt nur einer. nämlich der vorrangig bezugsberechtigte.

der andere ist zwar kindergeldberechtigt, die auszahlung erfolgt aber an einen anderen. ergo kann er auch nichts bekommen und weiterleiten. er hat lediglich einen zivilrechtlichen ausgleichsanspruch gem. § 1612b bgb, eben der mit den leidigen 135%.

der steht (bis jetzt) auch in den formularen zur steuerklärung. übrigens eine hilfskonstruktion, weil § 36 (2) estg bei der verrechnung von kindergeld und kinderfreibetrag von "gezahltem" kindergeld spricht. solches kommt beim unterhaltszahler aber gar nicht vor.

und eben diesen ausgleichsanspruch, der im falle von zahlungen unter 135% des regelbetrages niedriger als das halbe kindergeld ist, ist (noch) einzutragen und, falls nicht anerkannt, mit widerspruch nochmals zu behaupten.

manche ofd sehen das zwar anders, aber der bfh und auch das bverfg haben hierzu noch nicht entschieden. die argumentation des bverfg in der entscheidung zur rechtmässigkeit des 1612b v gibt aber einiges an argumentationshilfe für den steuerbürger.

alles in allem ein konfuses thema, das
hier fein nachgelesen werden kann...

http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=0&ID=6584

greetz,
nachtigall

 
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