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von Leena  am 04.04.2017, 21:23 Uhr

Ortsübliche Vergleichsmiete...

Das ist in § 21 Abs. 2 EStG geregelt:

"Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich."

Allerdings muss man dabei auf Miete + umlagefähige Nebenkosten abstellen, und die niedrigste ortsübliche Vergleichsmiete ist auch noch eine ortsübliche Vergleichsmiete. Das Thema ist ziemlich eklig und der Teufel steckt im Detail - zumal man in den seltensten Fällen wirklich eine reale Vergleichsmiete heranziehen kann.

Die Anrechnung von Vermietungseinkünften (Einkünften, nicht Einnahmen!, also Einnahmen abzüglich Werbungskosten) bei Renten, insbesondere bei Witwenrenten, ist noch mal ein anderes Thema.

 
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