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von Leena  am 01.05.2016, 20:38 Uhr

Nun ja, ...

Es ist, fürchte ich, ziemlich egal, ob Du es als "Enteignung" siehst, wenn Eigentümer ihre Wohnung nicht kurzzeitig als Ferienwohnung vermieten dürfen. Du kannst es natürlich so sehen. Aber die Rechtslage sieht anders aus. Die Sozialbindung des Eigentums existiert, d.h. es ist Fakt, dass Du auch als Hauseigentümer nicht immer und überall frei über "Deine Wohnung" verfügen darfst. Du darfst sie nicht willkürlich leer stehen lassen, Du darfst eine Wohnung nicht einfach als Praxis vermieten oder ein Ladenlokal darin einrichten oder eine Kneipe oder was auch immer. Du darfst sie auch nicht einfach als Bordell nutzen. Und wenn Du 100 Mal die Wohnung ohne Einschränkungen durch die Teilungserklärung gekauft oder selbst gebaut hast - ändert nichts daran, dass Du auch als Eigentümer nicht alles mit Deinem Eigentum anstellen darfst.

Ansonsten solltest Du noch bedenken, dass Kurzzeit-Vermietung umsatzsteuerpflichtig ist, Landzeit-Vermietung zu Wohnzwecken aber nicht. Also noch mal eine andere Kalkulation.

 
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