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von Leena  am 13.03.2014, 17:59 Uhr

Moment, der Strafprozeß hat mit den Steuerschulden nichts zu tun...

Der Strafprozess hat insofern mit den Steuerschulden zu tun, als man bei der Festsetzung der hinterzogenen Steuern i.d.R. gerne den Ausgang des Strafprozesses abwartet, allein schon aus Gründen der Beweiserleichterung. Wenn der Steuerbürger da die Hinterziehung gestanden hat - kann das dann auch im Steuerveranlagungsverfahren quasi gegen ihn verwendet werden.

Wobei strafrechtlich und steuerrechtlich unterschiedliche Kriterien gelten, insbesondere hinsichtlich der Beweislast. Es kommt also durchaus öfter vor, dass jemand im Steuerstrafverfahren nicht verurteilt wird, die entsprechenden Steuern im Veranlagungsverfahren dann aber sehr wohl zahlen muss.

So gesehen - ich schätze, die geänderten Einkommensteuerbescheide für Hoeneß für die fraglichen Jahre sind noch nicht ergangen, die Steuerfestsetzung da kommt also noch. Und damit selbstverständlich auch die Zahlungsverpflichtung.

(Wobei es Teil einer wirksamen Selbstanzeige wäre, die Steuern fristgerecht nachzuzahlen.)

Zu den Steuern kommen dann noch die Zinsen hinzu, die Vollverzinsung nach § 233a AO und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, wobei insoweit Vollverzinsung auf die Hinterziehungszinsen anzurechnen ist, soweit es um denselben Zeitraum geht. Zinsen sind grundsätzlich 0,5% pro Monat - bei alten Steuerforderungen kann das ausgesprochen sehr ins Geld gehen. Da sind dann tatsächlich teilweise die Zinsen höher als die zu zahlenden Steuern...

Außerdem ließe sich unter Umständen über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes reden, das wären pro Maßnahme bis zu 25.000 €.

"Strafzahlungen" werden aber bei der Steuerfestsetzung auf die hinterzogenen Steuern nicht festgesetzt.

 
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