Grundschule

Grundschule

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von KatjaR am 12.05.2007, 6:31 Uhr

vielen Dank an alle...

Hallo Elisabeth,

ich habe mal etwas aus der Schulordnung für dich kopiert.

§ 17
Hausaufgaben und Probearbeiten

(vgl. Art. 52 Abs. 1 BayEUG)

(1) 1 Um den Lehrstoff einzuüben und die Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt. 2 Diese sollen von einem Schüler mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in der Grundschule in einer Stunde, in der Hauptschule in ein bis zwei Stunden bearbeitet werden können. 3 Auf Nachmittagsunterricht ist Rücksicht zu nehmen. 4 Sonntage, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

(2) 1 Schriftliche Leistungsnachweise werden durch Probearbeiten erbracht. 2 In der Grundschule müssen sie sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und dürfen nicht angekündigt werden. 3 In der Hauptschule können Probearbeiten je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. 4 In der Grundschule darf an einem Tag nur eine Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei Probearbeiten abgehalten werden; in der Hauptschule darf an einem Tag nur eine angekündigte Probearbeit, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte Probearbeiten abgehalten werden. 5 Kann der Leistungsstand eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von Probearbeiten anordnen.

Grüße
Katja

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge im Forum Grundschule
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.