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Geschrieben von sun1024 am 23.04.2007, 18:13 Uhr

Im Bayerisches Gesetz hab ich nur gefunden...

"Für einzelne Schularten kann das zuständige Staatsministerium in der Schulordnung Unterricht in Halbjahreszeiträumen und anderen Gruppierungen (z.B. Kurse) vorsehen sowie Mindest- und Höchstzahlen der Schülerinnen und Schüler festsetzen. 3 Die Schulordnung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen die Schule, bei Volksschulen das Staatliche Schulamt im Schulamtsbezirk, von den festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen durch Ausgleichsregelungen abweichen kann."

LG sun

 
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