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Geschrieben von RenateK am 25.01.2008, 15:15 Uhr

Da ist es!

Hallo Steffi,
hatte gerade noch mal Zeit und wurde fündig. Der Rechtsanspruch besteht:

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine ganz bestimmte Schule besteht nicht, es sei denn, der Schulträger hat gemäß § 84 SchulG Schulbezirke bzw. Schuleinzugsbereiche gebildet (vgl. § 39 SchulG). Gewährleistet wird jedoch das Recht auf freie Wahl der gewünschten Schulform, wobei nur die Gesamtschule ausgenommen ist, da sie nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung steht.

"Übersteigt an einer ganz konkreten Schule die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so können auch schulpflichtige Kinder und Jugendliche abgewiesen werden. Das Aufnahmeverfahren ist nach sachlichen Kriterien zu gestalten. Sachliche Kriterien können sein: Ein ausgewogener Anteil von Jungen und Mädchen, die Länge des Schulwegs, Geschwisterkinder, die bereits aufgenommen worden sind und bei Gesamtschule auch die Leistungsheterogenität. Erfolgt die Ablehnung an einer Realschule oder einem Gymnasium, erhalten die Eltern gleichzeitig einen Hinweis darauf, an welcher Schule der gewünschten Schulform in zumutbarer Entfernung noch ein Platz für ihr Kind zur Verfügung steht. Gegebenenfalls muss die zuständige Schulaufsichtsbehörde das Kind einer Schule zuweisen."

Das ist von der offiziellen NRW-Schulministeriumsseite:

http://www.rund-ums-baby.de/grundschule/mebboard.php3?step=0&range=20&action=showMessage&message_id=28659&forum=194

Auf der Hauptschule wird er also sicherlich nicht landen.

Gruß, Renate

 
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