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von mellomania  am 05.02.2020, 23:02 Uhr

du vermischst gerade leider KOOP mit Feststellung

wenn ich kurz einhaken darf. die schulleitung kann, wie du schreibst, den antrag auf überprüfung des sonderpädagogischen förderbedarfs mit pädagogischem bericht ans schulamt schicken. da muss nix durchgesetzt werden. das schulamt leitet ans sbbz weiter, (sonderpädagogisches bildungs- und beratungszentrum), die machen termine in der schule und mit den eltern und schreiben ein gutachten. wenn der bedarf da ist, stellt das schulamt diesen fest und die eltern müssen entscheidne, WO der bedarf eingelöst werden soll. entweder eben inklusiv an einer (das kann auch eine andere als die bisherige) regelschule oder am sbbz selber.

das was du schreibst ist die kooperation mit dem sbbz. dann bleibt das kind vorerst in der schule und ein lehrer des sbbz führt die kooperation durch und begleitet das kind vor ort. das ist eigentlich die vorstufe. wenn das alles nix bringt, folgt der antrag auf überprüfung. das alles ist aber sache der lehrkraft und der schulleitung. andere eltern haben sich da solange rauszuhalten, bis die bildungsrechte DES EIGENEN KINDES nicht mehr gewährleistet werden können. also wenn das andere kind so rumtoben darf, dass das eigene täglich gestört wird und nicht lernen kann. DANN könnten die eltern dieses kindes von der lk verlangen, dass diese mit der schulleitung die möglichkeit der überprüfung bespricht. und wenn das alles nix hilt, sollten die eltern sich bitte an den zuständigen sprengelschulrat des schulamts wenden.

 
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