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Geschrieben von Silke11 am 18.04.2012, 10:15 Uhr

Kindererziehungszuschlag zur Pension nach § 50a Beamtenversorgungsgesetz

zur konkreten Höhe s. Abs. 4 der Vorschrift - wieviel das tatsächlich ist, weiß ich aber auch nicht.

Elternzeit gilt nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Teilzeit führt zu Abschlägen von dem Wert 1,79375 pro Dienstjahr, zur Pension hinzu kommt dann dieser Kindererziehungszuschlag bei Elternzeit.

 
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von Henni 04.11.2010

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Stichwort: Pension

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