Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 13.05.2003, 10:17 Uhr

Prima Idee und Ergänzung...

... das hatte ich ja ganz vergessen....

Diesen Doppelnamen kann dann auch dein erstes Kind bekommen!

Also ein neuer Familienname (der Mutter) kann dem Namen des Kindes vorangestellt oder angefügt werden etc....

siehe hier:

"§1618 BGB
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder
gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der
nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen
Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren
Ehenamen erteilen.
Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten
Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder
angefügter Ehename entfällt.
Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des
anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen
erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind
das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die
Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich
ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend. "


http://www.juralink.de/0NORMENBANK/BGB/1618.html

 
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