Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von melina0510 am 04.11.2012, 16:41 Uhr

h4 bzw Kindergeld, Experten hier?

Begründung der Ablehnung vom Wiederspruch:

Die Einspruchsführerin erfüllt die Anspruchsvorraussetzungen des § 62 Abs:1 Einkommenssteuergesetz für einen steuerrechtlichen Kindergeldanspruch in Deutschland.
Für das genannte Kind besteht jedoch zugleich in einem anderen Staat der EU ein Anspruch auf Kindergeld, nämlich der Schweiz.

Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich im Verhätnis zu den EU-Staaten nach den Regelungen der Verordnungg Nr. 883/2004 und hierzu ergangene Durchführungsverordnung Nr. 987/2009. Diese Verordnungen gehen als überstaatliche Vorschriften der deutschen Rechtsordnung vor und sisnd in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.
Die Konkurrenz zwischen Kindergeldansprüchen in Deutschland und EU-Staaten wird durch die Art. 67 und 68 VO aufgelöst. Der Zweck dieser Vorschriften besteht darin, funktionsidentische Doppelleistungen in verschiedenen Staaten zu vermeiden.
Sind für den selben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren, so ist vorrangig der Staat zuständig, in dem eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Hierauf folgen die durch den Bezug einer rente und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

Das Kind lebt in der BRD, die KM geht keiner Erwerbstätig nach. Der KV übt jedoch in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus.
Der Kindgeldanspruch in der Schweiz ist deshalb gegenüber dem deutschen Kindgeldanspruch vorrangig. Da der Kanton bern Kindergeld in Höhe von monatlich 230 Schweizer Franken gewährt, besteht kein Anspruch auf die Differenz, da in der Schweiz höheres Kindergeld gewährt wird.

Der Einspruch konnte daher keinen weiteren Erfolg haben.

 
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