Für alleinerziehende Eltern

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von Leena  am 28.04.2011, 23:00 Uhr

Antwort - § 39 EStG

Antwort steht in § 39 Abs. 3 b S. 3 EStG:

"In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen."

Wenn Dein Ex also ein halbes Kind auf der Lohnsteuerkarte hat, er jetzt geheiratet hat und mit seiner Frau haben beide LStKl IV - also beide 0,5 Kind. Heißt nicht, dass es das Kind doppelt gäbe, also keine Sorge!

Wenn Dein Ex übrigens Steuerklasse V und seine neue Frau Steuerklasse III hätte, wäre das halbe Kind von ihm und Dir übrigens nur bei der neuen Frau auf der Lohnsteuerkarte. ;-)

 
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