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Geschrieben von Trini am 27.02.2017, 12:27 Uhr

Schwierig

§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.


******************

Was passen KÖNNTE sind die gemeingefährlichen Mittel, denn das ist ein zu schnell bewegtes Auto.

Passt aber nur schwer in die sonstige deutsche Rechtsprechung.

Aber, ich finde es gut!!!!

Trini

 
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