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Geschrieben von Sille74 am 27.02.2017, 17:48 Uhr

Das ist (zumindest im deutschen Srafrecht) so nicht ganz richtig

Zur Erfüllung einer Straftat ist IMMER Vorsatz erforderlich, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich etwas anderes und stellt auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Für Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) ist demnach immer Vorsatz erforderlich. Ein fahrlässig herbeigeführter Tod ist gem. § 222 StGB strafbar, kann aber NIE als Mord oder Todschlag gewertet werden. Mord und Totschlag unterscheiden sich durch die sog. "Mordmerkmale" (§ 211 Abs. 2 StGB), die die vorsätzliche Tötung, laienhaft ausgedrückt, noch verschlimmern.

Beim Vorsatz unterscheidet man drei "Arten":

- Absicht: zielgerichteter Wille, den Taterfolg herbeizuführen
- direkter Vorsatz: der Täter handelt im Wissen, den Taterfolg herbeizuführen; der Taterfolg ist aber nicht unbedingt das Ziel seines Handelns
- bedingter Vorsatz: der Täter hält den Taterfolg für möglich und er nimmt ihn billigend ihn Kauf (es ist ihm "egal", dass möglicherweise der Taterfolg eintritt)

Der bedingte Vorsatz ist von der sog. "bewussten Fahrlässigkeit" abgrenzen. Von dieser geht man im Strafrecht aus, wenn der Täter den Taterfolg für möglich hält, aber darauf vertraut/davon ausgeht, dass er schon nicht eintreten wird (er hat die Einstellung "es wird schon nichts passieren ...").

In dem Moment, in dem das Gericht zur Überzeugung kommt, es hat lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vorgelegen, kann Totschlag und Mord tatbestandsmäßig gar nicht mehr in Frage kommen. Der Täter kann dann nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden. Die Prüfung von Mordmerkmalen ist dann nicht mehr möglich/nötig. Sobald das Gericht aber zur Überzeugung kommt es hat Vorsatz vorgelegen und wenn es "nur" bedingter Vorsatz ist, dann kann/muss es in die Prüfung von Mordmerkmalen einsteigen, sprich untersuchen, ob Mord oder "nur" Totschlag vorliegt. Und um diese Abgrenzung(en) geht es hier im Raser-Fall.

 
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