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Geschrieben von Daffy am 23.03.2014, 8:30 Uhr

Nein, ...

...die Polizisten hatten nicht recht.

Auf den Verkauf bezieht sich §10 des Jugendschutzgesetzes.

Dann gibt es noch §28:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig
...
10.
entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
...
12.
entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet,
...
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. ...
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. "

Ich finde Anzeige sehr sinnvoll, sowohl bei Alkohohl als auch bei Zigaretten - es macht mein Kind als Spielkameraden solcher Typen nämlich unattraktiv. Wodka trinken mit einer 15-Jährigen? Da hätte ich noch ganz andere Sorgen, ob die Jugendiche das nun einsieht oder nicht

Wenn die Beteiligten selber teilweise Jugendliche sind und ihnen Alkoholkonsum nachgewiesen werden kann, ist es fast noch besser - solche Auffälligkeiten gehen nämlich automatisch zur Führerscheinstelle und es wird zur gegebenen Zeit extra kritisch geschaut, ob die Erteilung einer Fahrerlaubnis verantwortet werden kann.

 
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