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Geschrieben von Ebba am 23.03.2014, 16:41 Uhr

Jein

§ 28 Abs. 4 habe ich tats. überlesen. Dennoch hatten die jungen Männer im Fall der OP IMHO keine Pflicht die 15 jährige vom Trinken abzuhalten (aus dem von mir genannten Gründen --> keine Aufsichtspflicht). In einer Kommentierung zu Abs.4 heißt es:

"Sonstige Erwachsene
Absatz 4 erfasst dagegen Verstöße jeglicher Erwachsener. Dazu zählen auch personensorgeberechtigte und erziehungsbeauftragte Personen. Wegen § 10 OWiG ist hier jedoch nur vorsätzliches Handeln relevant. Ein Verstoß kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln aufgrund Gesetzes (z. B. Eltern) oder Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten (z. B. erziehungsbeauftragte Person) besteht. "

http://www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/juschg/28.html

Hier wäre der Verstoß ja durch Unterlassen begangen, als die jungen Männer das Mädchen nicht vom Trinken abgehalten haben, womit die Polizisten wieder recht hätten.

Interessant dazu auch:
http://books.google.de/books?id=DkTM7xxkr5wC&pg=PA133&lpg=PA133&dq=juschG+owi&source=bl&ots=n3JkCYo9Df&sig=-rHn7pvmmOhw98UehBg63Vg-QGI&hl=de&sa=X&ei=2v8uU7mOG8qctAb1t4Eg&ved=0CC0Q6AEwAjgK#v=onepage&q=juschG%20owi&f=false

Bedeutet der Bescheid, dass ordnungswidrig nur der Erwachsene handelt, der dem Jugendlichen in der Öffentlichkeit branntweinhaltige Getränke besorgt?


im übrigen frage ich mich auch, wieso eine 15 jährige mit so deutlich älteren Männern abhängt.

 
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