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Geschrieben von shinead am 25.02.2019, 16:05 Uhr

Malus...

Den Entzug der Staatsbürgerschaft sieht zwar der §28 StAG vor:
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

Allerdings handelt es sich beim IS nicht um einen ausländischen Staat. Der IS wurde als Staat niemals anerkannt (konnte man ja nicht). Beim IS handelt es sich eher um eine kriminelle Vereinigung. Aber eben nicht um das Militärbündnis eines Staates.

Zusätzlich steht das Grundgesetz mit §16 einem Entzug der Staatsbürgerschaft entgegen, wenn derjenige dann staatenlos würde:
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

Ein Entzug der Staatsbürgerschaft wegen Beteiligung am IS wäre entsprechend §28StAG nicht möglich und aufgrund des Grundgesetzes auch nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Betroffene über eine doppelte Staatsangehörigkeit verfügt, also durch den Entzug eben nicht staatenlos wird.

Die Briten können die Staatsangehörigkeit entziehen wenn schwerwiegende Interessen des Landes verletzt wurden (BNA Sec.40 (2)) und eine Staatenlosigkeit vermieden wird (BNA Sec 40(4)). Also im Prinzip haben die Briten mit ihren IS-Mitglieder das gleiche Problem wie wir.

 
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