Rund um die Erziehung

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Geschrieben von Sille74 am 09.04.2015, 13:48 Uhr

Ich verstehe teilweise...

Natürlich, fuer das oeffentliche Bewusstsein war das sehr wichtig, keine Frage. Und ich hoffe auch, dass das Wissen, ein Verbrechen zu begehen, auch potentielle Taeter abschreckt (ich fuerchte, nicht sehr, aber jeder Einzelfall wäre ja ein Erfolg). In der Praxis hat sich aber wohl nicht besonders viel geaendert, soweit ich informiert bin, insbesondere beim Anzeigeverhalten muss der positive Effekt leider nicht sehr hoch sein ((Sexualdelikte haben ja ohnehin eine sehr hohe Dunkelziffer).

Man muss sgenau unterscheiden zwischen der Tatbestandsebene und der Rechtsfolgenebene (Strafe). Auf der Tabestandsebene kann es u.U. sogar einfacher sein, eine sexuelle Handlung unter die Noetigung, § 240 StGB, zu subsumieren, da diese ziemlich weit gefasst ist. § 240 StGB gilt daher ganz allgemein auch als sog. Auffangtatbestand. Hin. des Strafmasses muss sich der Richter natürlich an den gesetzlichen Rahmen halten, innerhalb dessen ist er ziel ich frei, wobei auch noch die hoechstrichterliche Rechtsprechung miteinbezogen wird. Auf der Strafmassebene, da gebe ich Dir recht, konnte es möglicherweise zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen. Aber wie gesagt, das ist etwas, was heute wie damals ganz selten in der Praxis ist.

 
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