Rund um die Erziehung

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Geschrieben von Tine1 am 09.04.2015, 12:52 Uhr

Ich verstehe teilweise...

Ich denke schon, dass es eine große wirkung hat, was als eigentliche tat strafrechtlich verfolgt wird bzw werden kann und was nicht. aus verschiedenen gründen.

die anzeigebereitschaft wird deutlich geringer sein, je weniger frau sich im recht sieht. gibt es einen entsprechenden straftatbestand überhaupt nicht, und erfüllt die vergewaltigung lediglich den straftatbestand der nötigung, so reduziert das die anzeigebereitschaft meiner einschätzung nach drastisch.

urteile sind ja immer einzelfallurteile und nicht nur vom derzeit gültigen gesetz sondern auch von richterin oder richter abhängig. durch das entsprechende gesetz ist zum einen formal ein strafmaß (das natürlich immer noch stark schwanken kann) vorhanden an das der richter mehr oder weniger gebunden ist. im anderen fall ist es doch stärker von der person des richters/der richterin abhängig, ob er/sie die vergewltigung als besonders schwere nötigung ansieht oder nicht. auch gibt es ja nicht DIE vergewaltigung an sich, auch hier ist ja jeder fall anders auch mit unterschiedlichem ausmaß an produziertem leid, unterschiedlicher brutalität, wurde "nur" psychische gewalt ausgeübt oder auch körperliche und in welchem umfang. das lässt sich doch unter der "nötigung" schwer erfassen.

weitere stichpunkte wären das öffentliche bewusstsein, welches auch mit der gesetzgebung zusammenhängt und das denken und verhalten von täter, opfer, richterIn und umfeld bestimmt. und welches bewusstsein wird wohl erzeugt, wenn explizit die "AUßEReheliche" vergewaltigung und sexuelle nötigung verboten ist...?

ich denke, es verhält sich mit diesem thema ähnlich wie dem dem der gewalt in der erziehung. gewalt prinzipiell war auch vor dem jahre 2000 natürlich verboten. theoretisch damit auch die gewalt gegen kinder, denn unbestreitbar sind kinder auch menschen. dennoch braucht es sowohl für die rechtssprechng an sich, als auch für das öffentliche bewusstsein ein gesetz. vorher durfte zwar eigentlich keine gewalt angewendet werden, die eltern durften ihre "erziehungsgewalt" durchaus aber auch mit "klapsen" und ohrfeigen durchsetzen, und nur körperliche misshandlung war dann wirklich verboten.

 
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