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Geschrieben von barnie am 08.12.2011, 11:22 Uhr

Kinder allein lassen

Zur rechtlichen Seite habe ich folgendes gefunden:

Kinder sind tagsüber/abends alleine
5.3.1 Merkmale
- Ein Kind verbringt an Nachmittagen und/oder abends viel Zeit ganz allein.
- Ungewöhnlich häufiger, zielloser Aufenthalt („Rumhängen“) im Bereich der Schule oder
an anderen Plätzen.
- Häufig fehlende Hausaufgaben aufgrund mangelnder Betreuung.
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5.3.2 empfohlenes Vorgehen
- Wenn Fachlehrer entsprechende Beobachtungen machen, informieren diese möglichst
umgehend den Klassenlehrer, dieser dokumentiert.
- Der Klassenlehrer führt mit dem Kind/Jugendlichen ein Gespräch über die Situation und
wie diese verbessert werden kann. Eventuell treten bei diesem Gespräch Ursachen und
Hintergründe zu Tage.
- Wenn die Merkmale weiterhin beobachtet werden, werden die Personensorgeberechtigten
des Kindes/ Jugendlichen durch den Klassenlehrer informiert. Spätestens jetzt erfolgt
eine Information der Schulleitung.
- Reagiert das Kind / der Jugendliche unverhältnismäßig (z.B. mit der dringlichen Bitte die
Eltern keinesfalls zu benachrichtigen), zieht der Klassenlehrer (mündlich) die Schulsozialarbeit
zur kollegialen Beratung hinzu.
- Tritt keine Veränderung ein, werden die Personensorgeberechtigten eingeladen, an einem
gemeinsamen Gespräch mit Klassenlehrer, Schulsozialarbeit, ggf. Schulleiter teilzunehmen,
in dem Lösungen und Hilfsangebote thematisiert werden. Die Personensorgeberechtigten
werden in diesem Gespräch darüber informiert, dass bei weiterem Anhalten
der Merkmale das Jugendamt (gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII) informiert wird.
- Beim Anhalten der Merkmale erfolgt eine Information an das Jugendamt durch die Schule,
ein gemeinsamer runder Tisch unter Beteiligung von Klassenlehrer, ggf. Schulleitung,
Schulsozialarbeit, Jugendamt, Eltern und Schüler wird initiiert.
5.4 Es erfolgt kein oder ein unregelmäßiger Schulbesuch
5.4.1 Merkmale
- Ein Kind kommt unregelmäßig, selten oder gar nicht mehr zur Schule oder schwänzt Einzelstunden.
5.4.2 empfohlenes Vorgehen
- Wenn Fachlehrer entsprechende Beobachtungen machen, informieren diese möglichst
umgehend den Klassenlehrer, dieser dokumentiert.
- Der Klassenlehrer führt mit dem Kind/Jugendlichen ein Gespräch über die Situation und
wie diese verbessert werden kann. Eventuell treten bei diesem Gespräch Ursachen und
Hintergründe zu Tage.
- Wenn die Merkmale weiterhin beobachtet werden, werden die Personensorgeberechtigten
des Kindes/Jugendlichen durch den Klassenlehrer informiert. Spätestens jetzt erfolgt
eine Information der Schulleitung.
- Reagiert das Kind / der Jugendliche unverhältnismäßig (z. B. mit der dringlichen Bitte die
Eltern keinesfalls zu benachrichtigen), zieht der Klassenlehrer (mündlich) die Schulsozialarbeit
zur kollegialen Beratung hinzu.
- Tritt keine Veränderung ein, werden die Personensorgeberechtigten eingeladen, an einem
gemeinsamen Gespräch mit Klassenlehrer, Schulsozialarbeit und ggf. Schulleiter
teilzunehmen, in dem Lösungen und Hilfsangebote thematisiert werden. Die Personensorgeberechtigten
werden in diesem Gespräch über die Möglichkeiten eines Bußgeldverfahrens
oder der polizeilichen Zuführung informiert. In diesen Fällen soll Kontakt zu dem
zuständigen Ordnungsamt aufgenommen werden. Auch wird dargelegt, dass bei weiterem
Anhalten der Merkmale das Jugendamt (gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII) und/oder das
Familiengericht eingeschalten werden.

 
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