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Geschrieben von Ebba am 07.10.2009, 20:43 Uhr

sitze zwische 2 Stühlen wegen Geschichtstest...

Ich finde nur anderslautende Stellungnahmen, zB hier:
"Eine Verschlechterung der Leistungsbewertung im Zusammenhang der Überprüfung aufgrund einer Beschwerde ist dabei nicht ausgeschlossen. Allerdings kann sie nur darauf gestützt werden, dass die Lehrkraft bei der ursprünglichen Korrektur Fehler übersehen hat, die bei Berücksichtigung zu einer schlechteren Note führen würden. Hier muss die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer genauso gestellt werden, als hätte die Lehrkraft die Fehlleistungen bereits bei der ersten Korrektur bemerkt, die Note kann entsprechend verschlechtert werden."
http://www.nrwl.de/service/rechtsratgeber/l/leistungsbewertung/notenkorrektur.html

und hier:
"Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf Bei-
behaltung einer Note, die ersichtlich dem er-
brachten Leistungsnachweis nicht entspricht.
Vielmehr dürfen Noten von schriftlichen Prü-
fungen nachträglich nicht nur verbessert, son-
dern auch verschlechtert werden, sofern für
eine entsprechende Änderung ein sachlicher
Grund gegeben ist. Inwiefern von dieser –
rechtlich bestehenden – Möglichkeit Gebrauch
gemacht wird, steht allerdings im pädago-
gischen Ermessen der Lehrkraft. Dabei ist sie
durch die bei der Leistungsbewertung zu be-
achtenden Grundsätze der Vollständigkeit, der
Gleichbehandlung und der pädagogischen Ver-
antwortung gebunden (vgl. Art. 52 Abs. 3
Satz 2 BayEUG)."
http://www.km.bayern.de/imperia/md/content/pdf/els/ez03_2008.pdf

Liebe Grüße
Ebba

 
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