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Geschrieben von +emfut+ am 27.06.2010, 11:16 Uhr

"Kuppelparagraph"

Für den Unterhalt des so entstandenen Lebens sind im Falle eines solchen Alters sowieso die Großeltern eben jenes Lebens zuständig - oder glaubst Du, ein 13jähriger kann ein Kind ernähren? Das hat nichts mit dem "Kuppelparagraph" zu tun.

Der "Kuppelparagraph" wurde in den 60ern weitgehend abgeschafft. Für Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder unter 16 mit einem Mitglied des anderen Geschlechts in einem Zimmer schlafen lassen, gilt er nur noch bei grober Verletzung der Erziehungspflicht. Als Nicht-Erziehungsberechtigert - zum Beispiel als Hotelbesitzer - sollte man einem Pärchen, bei dem ein Teil unter 16 ist, nicht unbedingt ein Zimmer zur Verfügung stellen. Dann ist man zwar nicht für das neu entstandene Leben zuständig, aber man riskiert eine Strafe.

+++++ Schnipp ++++++

§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

++++ Schnapp +++

 
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