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Geschrieben von salsa am 08.07.2007, 11:59 Uhr

frage wg. läuse und schule + hort

gestern sagte mir eine Bekannte dass klein-salsa Nissen auf dem Kopf hätte ... ich selber bin mir da unsicher ... da einige Aussagen auch nicht gepasst hatten ...sie sagte, dass läuse springen könnten, was ja nicht stimmt ... sie hatte vereinzelt weisse "irgendwas" in den haaren, was ich aber rausziehen konnte ... ich weis nicht, was da in ihren haaren war, ob es an dem gegenseitigen kletten-in-die-haare-werfen aktion war ..oder das "geimeinschaftliche-rumsuhlen" auf der wiese ... habe heute mit einer lupe eine halbe stunde gesucht, aber nichts gefunden ... mein gefühl sagt, dass da nichts ist ... mein kopf sagt, du bist keine fachfrau und es könnte ja doch sein ... von daher hat sie heute den "coctail" auf den kopf bekommen ... und wenn da was "gelebt" haben sollte, lebt es jetzt nicht mehr ... auf den einschlägigen seiten wird die 1-8-15 regelung empfohlen ...d.h. nach am ersten tag ..und dann nach 8 und 15 tagen wiederholen ..das werden wir auf jeden fall machen ... es wird gesagt, wenn diese tinktur drauf ist, dass die kinder weiterhin in schule und hort gehen können, von daher wollte ich klein-salsa morgen auch ganz normal in die schule bzw. hort schicken ....

es gibt im schulrecht §34 einen absatz, indem gesagt wird, dass lehrer/erzieher usw. die an ansteckenden krankheiten leiden nicht in die einrichtung dürfen ....

doch bezieht sich der § auch auf die kinder ?

was ist mit kindern, die läuse haben und den chemiecoctail auf den kopf haben ... von daher nicht ansteckend sind ?

danke für eure hilfe
salsa

§ 34
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes

(1) Personen, die an

1. Cholera

2. Diphtherie

3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

7. Keuchhusten

8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose

9. Masern

10. Meningokokken-Infektion

11. Mumps

12. Paratyphus

13. Pest

14. Poliomyelitis

15. Scabies (Krätze)

16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen

17. Shigellose

18. Typhus abdominalis

19. Virushepatitis A oder E

20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind.

 
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