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Geschrieben von Aphrodate am 17.02.2011, 0:45 Uhr

Bei allem Verständnis

... für die vermutlich nicht immer leichte Aufgabe, die Lehrer mit der Pausenaufsicht übernehmen müssen, aber deine juristische Wertung würde ich so nicht stehen lassen:

1. Die Lehrerin hat sehr wohl den Schüler verletzt, wenn es so war wie im AP geschildert. Schubsen ist durchaus aktives Handeln. Ist juristisch tatsächlich nicht ganz einfach, weil die Berührung der Lehererin ihn nicht verletzt hat, sondern die "Berührung" der Tür; aber ihr Handeln war für die Berührung ursächlich. Es macht juristich keinen Unterschied, ob man jemanden vor die Tür schubst oder die Tür nimmt und sie ihm vor den Schädel haut.
2. Über Vorsatz kann man streiten, ich würde da den sog. "Eventualvorsatz" nicht ausschließen.
3. Auch wenn man zu der Überzeugung kommt, es liege kein Vorsatz vor, ist immer noch auch fahrlässige Körperverletzung strafbar.

 
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