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Geschrieben von Henni am 03.04.2005, 13:28 Uhr

Wegen Aupair Führerschein..guckst du hier:

Liebe Gastfamilien,



wir hoffen, Sie hatten einen angenehmen Start ins neue Jahr.



Wir haben erfreuliche Neuigkeiten für Sie, zumindest falls Sie beabsichtigen, Ihr Au-pair mit dem Familienwagen fahren zu lassen. Bisher mussten wir leider mitteilen, dass Inhaber eines ausländischen Führerscheins nur für längstens sechs Monate berechtigt sind, ein Fahrzeug in Deutschland zu führen. So weit unsere Informationen.



Laut der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr ist es aber möglich, diese Berechtigung darüber hinaus um sechs Monate zu verlängern. Um die Verlängerung zu erhalten benötigen Sie folgende Unterlagen:



Führerschein mit gegebenenfalls beglaubigter Übersetzung,

Au-pair-Vertrag,

Arbeitserlaubnis,

Meldebescheinigung.



Die Gebühr für die Verlängerung beträgt 51,10 Euro.



Bitte versäumen Sie trotzdem nicht, sich vorab bei Ihrer KFZ-Versicherung zu informieren, ob Ihr Au-pair mit dem Familienwagen fahren darf und ob etwaige Schäden übernommen werden, oder ob der Versicherungsvertrag erst geändert werden muss.



Mit den besten Grüßen,



Aupairzentrale



P.S.: Unser besonderer Dank geht an Familie Grelck, die uns auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Falls auch Sie Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge oder Sonstiges loswerden wollen, lassen Sie es uns wissen: Info@aupairzentrale.de. Besten Dank im Voraus!





Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

§4: Ausländische Fahrerlaubnis, Internationaler Führerschein

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung.



Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird.



Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBl. 1930 II S.

1234 -, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809 - oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen.



Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Für die Erstellung der Übersetzung gilt § 1 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.



(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.



(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.







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Mit freundlichen Grüssen



Aupairzentrale

Implerstr. 87
81371 München
GERMANY



Tel.: +49 89 74140021
Fax: +49 89 74140041


Internet: www.aupairzentrale.de
E-mail: info@aupairzentrale.de

 
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