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Geschrieben von speedy am 31.10.2012, 19:59 Uhr

Jetzt frag ich dich mal...

§ 144 (1) S. 1 SGB III sagt: „Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“ (Die Versicherungswidrigkeit liegt hier in der Eigenkündigung = Arbeitsaufgabe gem. Abs. 1 S. 2 Nr. 1.)

Was alles als „wichtiger Grund“ gilt, wird nicht im § selbst, sondern in der amtlichen Durchführungsanweisung zu § 144 SGB III (DA 144) näher bestimmt.

Daher kommt es, dass eine Eigenkündigung und eine spätere Auflösung der Probezeit zu einer Sperre führen, sofern ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser wird angenommen, sofern er die Dauer der ALG I-Berechtigung nicht überschreitet (meist 1 Jahr).

Gegen eine Sperre würde ich aber immer Widerspruch einlegen und den gut begründen, schließlich wurde das alte AV nicht mutwillig gekündigt, um dem Staat auf der Tasche zu liegen (was natürlich bei einem Fake-Arbeitsverhältnis der Fall wäre, daher die rigorose Sperre).

Gruß, Speedy

 
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