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Sperre ALG I bei Kündigung innerhalb der Probezeit vom AG???

Thema: Sperre ALG I bei Kündigung innerhalb der Probezeit vom AG???

Hallo zusammen, ich habe heute per Einschreiben die Kündigung während der Probezeit erhalten. Ich habe direkt beim AA angerufen, aber die haben momentan Systemausfall und ich soll mich später nochmal melden! Als ich nachgefragt habe, ob ich mit einer Sperrzeit zu rechnen haben, kam die Aussage, dass dies möglich wäre, wenn ein Sperrgrund vorliegt! Welcher das sein soll, konnte sie mir allerdings nicht genauer erläutern. Ich bin doch aber ohne Angaben von Gründen gekündigt worden, habe ich dann mit einer Sperrzeit zu rechnen??? Vielen Dank im Voraus & liebe Grüße

von Für-heute-anonym am 31.10.2012, 11:43



Antwort auf Beitrag von Für-heute-anonym

Hi, es kann sein, wenn du den vorherigen Job selbst gekündigt hast und bereits nach sehr kurzer Zeit innerhalb der Probezeit rausgeflogen bist. Du bist da ein wenig abhängig vom Wohlwollen des Bearbeiters - von daher: nett nachfragen... Gruß, Speedy

von speedy am 31.10.2012, 13:50



Antwort auf Beitrag von speedy

Da du dich auszukennen scheinst, frag ich jetzt mal. Die von dir dargelegte Situation (voriger Job selbst gekündigt, dann im nächsten in Probezeit gekündigt). Da wurde mir auf dem Amt im September auch gesagt, dass es dann eine Sperrzeit gibt. Wo steht das? Ich finde dazu die gesetzlichen Grundlagen nicht. Mir wurde sogar gesagt, dass wenn man binnen einen Jahres (!) dann im neuen Job gekündigt wird, gibt es eine Sperrzeit. Aber wie gesagt, ich finde die Rechtsvorschrift nicht. Im Gesetz steht, dass ich die letzte Stelle (also die auf Grund welcher ich Alg beantrage) nicht selbst gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet haben darf. Aber von der vorigen steht da nix. Bitte um Aufklärung. Danke.

von ALF0709 am 31.10.2012, 14:26



Antwort auf Beitrag von ALF0709

§ 144 (1) S. 1 SGB III sagt: „Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“ (Die Versicherungswidrigkeit liegt hier in der Eigenkündigung = Arbeitsaufgabe gem. Abs. 1 S. 2 Nr. 1.) Was alles als „wichtiger Grund“ gilt, wird nicht im § selbst, sondern in der amtlichen Durchführungsanweisung zu § 144 SGB III (DA 144) näher bestimmt. Daher kommt es, dass eine Eigenkündigung und eine spätere Auflösung der Probezeit zu einer Sperre führen, sofern ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser wird angenommen, sofern er die Dauer der ALG I-Berechtigung nicht überschreitet (meist 1 Jahr). Gegen eine Sperre würde ich aber immer Widerspruch einlegen und den gut begründen, schließlich wurde das alte AV nicht mutwillig gekündigt, um dem Staat auf der Tasche zu liegen (was natürlich bei einem Fake-Arbeitsverhältnis der Fall wäre, daher die rigorose Sperre). Gruß, Speedy

von speedy am 31.10.2012, 19:59



Antwort auf Beitrag von speedy

Den § kenne ich. Aber die einhellige Meinung ist, dass der nur beim aktuellen Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Sprich, ich habe das aktuelle Arbeitsverhältnis, was zum Alg-I-Bezug führt, mutwillig (durch Eigenkündigung oder vertragswidrigem Verhalten) zur Beendigung gebracht. Denn in dem § steht nix davon, dass er auch gilt, wenn ich ein AV kündige und innerhalb eines Jahres dann im neuen Job gekündigt werde. Es ging in meinem Fall übrigens nur fiktiv darum. Die Dame beim Amt hat mir gleich gesagt, was fakt ist, wenn ich mein AV kündige und dann innerhalb eines Jahres gekündigt werde im neuen Job. Sie hat mir auch die Gründe gesagt, die für mich völlig utopisch sind, die eine Sperrzeit vermeiden: wesentliche (die Betonung liegt auf wesentlich) Verbesserung des Gehalts bessere Arbeitszeiten besserer Fahrtweg oder die selbst gekündigte Stelle wäre in absehbarer Zeit sowieso durch Befristung beendet worden. Sie hat auch gleich gesagt: Naja, man hat ja immer die Möglichkeit des Widerspruchs. Aber man bekommt erstmal kein Alg I, muss Alg II beantragen, das zieht echt einiges nach sich.

von ALF0709 am 31.10.2012, 21:32



Antwort auf Beitrag von ALF0709

Hi, die Anwendung ist in der Rechtsprechung tatsächlich umstritten, daher würde ich auch immer widersprechen. Argumentiert wird so, dass ja das vorige Arbeitsverhältnis überhaupt erst zur ALG I Berechtigung geführt hat (1 Jahr Tätigkeit vor AL) und dieses mutwillig aufgegeben wurde, indem man das Risiko einer Probezeit einging. Nachvollziehen kann ich das, wenn man direkt in den ersten 6 Wochen wieder gehen muss, nicht mehr nach 4, 5 oder 6 Monaten, denn es ist Sinn der Probezeit, zu testen, ob man zusammen arbeiten kann und wenn das eben nicht klappt ist das normales Lebensrisiko ud nicht mutwillig. Gruß, Speedy

von speedy am 01.11.2012, 07:58