Für alleinerziehende Eltern

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von Leena  am 07.08.2019, 20:46 Uhr

steuerrechtliche Frage eher Diskussion? - Außergewöhnliche Belastungen

Ich muss ja öfter Leuten erklären, dass alle "üblichen Kosten" für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG mit dem Kinderfreibetrag oder entsprechend mit dem Kindergeld abgegolten sind. Der Gesetzgeber schreibt da von 2 490 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, Bei Ehegatten bei Zusammenveranlagung bei gemeinsamen Kindern sind es die doppelten Beträge, auch bei Alleinerziehenden mit Kindern, die nur ein Elternteil haben oder der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Beträge wirken sich dann nur anteilig mit dem individuellen Steuersatz aus und kommen nur zum Ansatz, wenn die Steuerersparnis insoweit geringer als das ausgezahlte Kinder - für ein Einzelkind im Jahr 2.328 € - sind.

Das Existenzminimum für Kinder wird von entsprechenden Kommissionen berechnet (siehe z.B. hier https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2018-10-31-12-existenzminimumbericht-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Im Prinzip sind es wohl 325 € pro Monat und Kind, was als Existenzminimum angesetzt wird. Dabei werden wohl Kosten für Schulausflüge mit 3 € / Monat angesetzt, das entsprechend von 0 bis 18, so dass man von den knapp 650 € auch Klassenfahrten zahlen können soll. Für Bedürftige (AE oder nicht) gibt es ja auch immer diverse Fördervereine bei Schulen und Kirchen etc., so dass kein Kind aus finanziellen Gründen nicht mit auf Klassenfahrt fahren können soll.

Ich weiß, Theorie und Praxis, und natürlich ist das alles pauschalierend - aber so sieht halt die Rechtslage aus und die entsprechenden Gerichte haben diese Pauschalierung aus "berechtigten Vereinfachungsgründen" bisher "abgesegnet".

Wenn ich einen Einspruch wegen Kosten einer Klassenfahrt als agB auf dem Tisch habe, kann ich letztlich nur eine ablehnende Einspruchsentscheidung schreiben und habe auch keine Bedenken, die Entscheidung vor dem FG / BFH /BVerfG nicht halten zu können.

 
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