Geschrieben von Marianna81 am 29.07.2019, 10:22 Uhr |
Herrscht bei den Verfahren, wo es um das SR geht, von Anfang an Anwaltszwang?
...
Re: Herrscht bei den Verfahren, wo es um das SR geht, von Anfang an Anwaltszwang?
Antwort von Felica am 29.07.2019, 11:11 Uhr
Ich würde mal sagen, sowas ohne Anwalt machen zu wollen ist schon dämlich - meiner Meinung nach. Also stellt sich die Frage doch gar nicht.
Re: Herrscht bei den Verfahren, wo es um das SR geht, von Anfang an Anwaltszwang?
Antwort von Strudelteigteilchen am 29.07.2019, 11:24 Uhr
Ja, im allgemeinen schon. Siehe hier (Ausnahmen finden sich in Absatz 4):
FamFG
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
Re: Herrscht bei den Verfahren, wo es um das SR geht, von Anfang an Anwaltszwang?
Antwort von kevome* am 29.07.2019, 14:02 Uhr
Wenn es nur um das Sorgerecht geht und die Scheidung bereits durch ist bzw. man nie verheiratet war, dann braucht es keinen Anwalt. Habe ich selbst so praktiziert.
Ein selbst verfasstes formloses Schreiben oder ein Gespräch beim Verfahrenspfleger reichen, um den Prozess in Gang zu bringen. Je nach Argumentation des Gegners kann man dann jederzeit entscheiden, ob man sich das gesamte Verfahren selbst zutraut oder einen Anwalt dazu nimmt.
Re: Herrscht bei den Verfahren, wo es um das SR geht, von Anfang an Anwaltszwang?
Antwort von Fru am 29.07.2019, 17:47 Uhr
Nein, man muss nicht zwingend einen Anwalt haben. Man kann das Sorgerecht schriftlich beantragen.
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