Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 16.09.2004, 8:50 Uhr

Rechtsprechung OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat 2001 für die Berechnung des Barunterhalts, wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält, die folgende Regelung getroffen:


" ..... Grundsätzlich hat zwar der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs selbst zu tragen.
In den Fällen, um die es hier geht (Aufteilung der Betreuung unter den eltern), hält sich das Kind aber sehr viel häufiger bei dem anderen Elternteil auf, als es einem normalen Besuchsrecht entsprechen würde.
In diesen Fällen erbringt regelmässig auch der andere Elternteil Naturalunterhalt, d.h. er kocht für das Kind, kauft für das Kind ein usw.
Der erste Elternteil spart dadurch.

Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird in einem solchen Fall der Unterhalt wie folgt bemessen:

Das Einkommen beider Eltern wird zusammengezählt und anhand des Ergebnisses der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgelesen.
Auf diesen Unterhalt wird ein bestimmter Betrag aufgeschlagen, wenn es infolge der gemeinsamen Betreuung zu Mehrkosten kommt. Das kann z.B. der Fall sein, weil in beiden Elternwohnungen in Kinderzimmer vorgehalten werden muss. Heraus kommt ein bestimmter Betrag x.
Sodann wird berechnet, welchen Anteil an diesem Betrag x jeder Elternteil zahlen muss.
Zu diesem Zweck zieht man vom bereinigten Nettoeinkommen jedes Elternteils (also nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und anrechenbarer Schulden) den "grossen" Selbstbehalt wie bei Volljährigen von 1.960,- DM ab und setzt die verbleibenden Beträge in Relation zueinander.

Beispiel (nach Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2001):
Unterhaltsberechnung für ein 8-jähriges Kind. Angenommen, der Vater verdient netto 3.500,- DM, die Mutter netto 2.500,- DM. Zusammen sind dies 6.000,- DM, so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 711,- DM zu zahlen ist. Da bei beiden Eltern ein Kinderzimmer vorhanden ist, was zu Mehrkosten von 200,- DM führt, wird dieser Betrag aufgeschlagen.
Der Bedarf des Kindes ist also 911,- DM.
Dieser Betrag wird auf beide Elternteile gemäss folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht.
Dies ergibt für den Vater: 3.500,- DM ./. 1.960,- DM = 1.540,- DM, f�r die Mutter: 2.500,- DM ./. 1.960,- DM = 540,- DM. Zusammengerechnet ergeben die Einsatzbeträge 2.080,- DM.

Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 911,- DM im Verhältnis 1540:540. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 1540/2080 x 911,- DM = 675,- DM, die Mutter schuldet 540/2080 x 911,- DM = 236,- DM.

Nunmehr kürzt jeder Elternteil "seinen" Unterhalt anteilig für die Zeit, während der sich das Kind bei ihm aufhält.
Hält sich das Kind die Hälfte der Zeit beim Vater und bei der Mutter auf, so kürzt jeder Elternteil seinen Unterhalt um 50%. In unserem Beispiel muss der Vater also noch 337,50 DM zahlen, die Mutter 118,- DM. Saldiert ergibt dies, dass der Vater noch 219,50 DM an die Mutter zu zahlen hat.

Würde sich das Kind 1/4 der Zeit beim Vater aufhalten, so könnte dieser 1/4 von seinem Unterhalt abziehen, während die Mutter von ihrem Unterhalt 3/4 abziehen könnte.

Diese Verrechnung setzt allerdings voraus, dass jeder Elternteil auch anteilig entsprechend der Zeit, die das Kind bei ihm verbringt, die sonstigen Kosten trägt.
Trägt z.B. der Elternteil, bei dem sich das Kind die Hälfte der Zeit aufhält, auch die Hälfte aller das Kind betreffenden Kosten (also Ernährung, Kleidung, Spielsachen. Schulbedarf etc.), so kann er "seinen" Tabellenunterhalt um die Hälfte kürzen. Trägt dieser Elternteil dagegen während der Zeit, in der sich das Kind bei ihm aufhält, nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil alleine für Kleidung, Schulbedarf etc. aufkommen muss, so kann er seinen Unterhalt nur um einen geringeren Teil kürzen:

-um 30 %, wenn sich das Kind die Hälfte der Zeit bei ihm aufhält,
-um ca. 20 %, wenn sich das Kind 1/3 der Woche bei ihm aufhält.

Im übrigen setzt die Anrechnung immer voraus, dass sich die Eltern über den Bedarf des Kindes einig sind.
Kauft der Vater z.B. eine Jacke für das Kind, obwohl die Mutter der Ansicht ist, das Kind habe gar keine Jacke nötig, so kann der Vater die Kosten der Jacke nicht vom Unterhalt abziehen."

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