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von Leena  am 10.02.2018, 17:18 Uhr

@Ellert

Schau mal hier:

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/aufwendungen-eines-koerperbehinderten-fuer-eine-reisebegleitung-auf-einer-urlaubsreise-als-aussergewoehnliche-belastung-abziehbar_idesk_PI11525_HI848242.html

bzw. eher hier:

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2002/xx020765.htm

Da kommt dann auch vor:

"Dass der Betrag von 1.500 DM je Kalenderjahr nicht zu niedrig bemessen ist, ergibt auch ein Vergleich mit den Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Erholungsaufenthalte von Schwerstbehinderten. Im Regelfall wird ein Zuschuss zur Abgeltung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für Unterkunft, Verpflegung und Transport der notwendigen Begleitperson von jeweils 40 DM pro Tag für höchstens 28 Tage gezahlt (Grundsätze zur Förderung von Erholungsaufenthalten Schwerstbehinderter im Rahmen der sozialen Rehabilitation, Ausgabe: Juli 1999, VB 122/99). Nach den Beihilfevorschriften für den öffentlichen Dienst (BhV) vom 10. Juli 1995 (Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl - 1995, 470) waren bis 1. Januar 1997 Aufwendungen für Begleitpersonen von Schwerbehinderten anlässlich einer Heilkur bis zum Betrag von 25 DM täglich beihilfefähig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BhV)."

Das ist Stand 1995, die Beträge sind mittlerweile etwas höher, aber die Grundsätze sind dieselben geblieben.

 
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