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Geschrieben von Ralph am 02.06.2016, 12:05 Uhr

Ein allerletztes Mal...

Das Auto ist beschädigt. Damit ist es eine Sachbeschädigung. Punkt! Objektiver Tatbestand, schon mal etwas davon gehört? Das enthält absolut keine Wertung, sondern beschreibt die Situation, deshalb ja auch objektiver Tatbestand.

Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, beides gehört zum subjektiven Tatbestand, wie Du ja hoffentlich weißt, spielt keine Rolle beim objektiven Tatbestand. Das Auto wird ja schließlich nicht plötzlich wieder heil. Es kommt zudem ja eh nicht zu weiteren Prüfungen, da spätestens bei der Frage nach der Schuldfähigkeit sich die Sache erledigt. Aber das Auto bleibt beschädigt und damit auch die Sachbeschädigung.

Ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt oder nicht und ob diese dann nachzuweisen ist oder nicht, ist Kaffeesatzleserei von Dir. Du weißt doch gar nicht, was wirklich vorgefallen ist und wie ggf. ein Gericht das sieht. Ich habe lediglich geschrieben, daß ich bis zum BGH gehen würde, um die Aufsichtspflichtverletzung zu klären. Du schreibst ja selbst nur "ziemlich sicher" und läßt Dir vorsichtshalber noch ein Hintertürchen offen, falls diese dann doch nachzuweisen ist. Das ist ja auch zulässig und verständlich, nur dann lasse bitte auch mir meine Einschätzung, daß ich das nicht so eindeutig sehe. Das darf ich nämlich auch.

Und die Schuldunfähigkeit/fehlende Deliktsfähigkeit hängt in diesen Fällen wovon ab? Richtig, allein vom Alter! Ist das Kind 12 oder 16, sieht es mit der grundsätzlichen Schuldunfähigkeit allein schon wegen des Alters anders aus. Ob weitere Aspekte hinzukämen, spielt insoweit also erst einmal gar keine Rolle. Wo also sind meine getroffenen Aussagen falsch?

Ich beende hiermit die Diskussion mit Dir. Wir befinden uns in keinem juristischen Kolloquium, ich erspare mir zeitraubende Antworten und Dir weitere untaugliche Versuche, mich vorzuführen.

Ralph

 
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