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von dhana  am 21.05.2011, 13:04 Uhr

Oha!

Hallo,

Kopie:

§ 10
Impfberatung
(1) Die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz führen jahrgangsweise Impfberatungen und Erhebungen zu Impfraten durch, und zwar:
1. im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung,
2. mindestens in Jahrgangsstufe 6 in allen Schularten.
(2) 1 Die Personensorgeberechtigten sind zur Vorlage des Impfausweises verpflichtet. 2 Die Schule unterstützt die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz organisatorisch.
(3) 1 Die Impfberatung kann durch das Angebot von Schutzimpfungen ergänzt werden. 2 Die Impfungen erfolgen grundsätzlich subsidiär zum Angebot der niedergelassenen Ärzteschaft. 3 Art und Umfang der Schutzimpfungen werden durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit jährlich auf der Basis vorliegender Impfdaten und nach epidemiologischer Situation festgelegt. 4 Für kommunale Gesundheitsämter gelten diese Festlegungen als Empfehlung.


Wobei es bei der Schuleingangsuntersuchung ohne Probleme reicht, wenn man den Impfausweis kurz vorlegt - man muss ihn nicht mitgeben.

Aber irgendwie sehe ich nicht ein, den Ausweis da irgendwo in der Gegend rumreichen zu lassen. Anscheindend wird das auch vom Klassenlehrer eingesammelt und später wieder ausgeteilt.
Nichts gegen Lehrer, aber ich sehe es nicht als Aufgabe von einem Lehrer an, Unterrichtszeit kann man auch besser verbringen - und noch dazu geht den Lehrer der Impfstatus der Kinder einfach nix an.

Ich werde auf alle Fälle mich mal während der Sprechzeit des Gesundheitsamtes dort melden und mal nachfragen.

Lg Dhana

 
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