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Geschrieben von mama von Joshua am 20.04.2009, 20:33 Uhr

Na das stimmt ja wohl überhaupt nicht

Liebes Das Etwas,

die von dir gemachten Aussagen stimmen nicht....

1. wird nur ein schlechter Fotograf unbearbeitete Bilder zum Verkauf anbieten. Jeder andere -auch die Profis, die es wirklich können- bearbeiten das Bild zumindest noch etwas nach und wenns nur der Weissabgleich oder die Sättigung oder mehr Schärfe ist. Unbearbeitete Bilder gibt man allenfalls als kostenlose Zugabe mit heraus (wenn überhaupt). Mal ganz davon abgesehen, daß kein normaler Mensch mit einem unbearbeitem Digitalbild etwas anfangen kann, denn die Originale sind im RAW-Format und ein entsprechender Konverter kostet Geld. Schon allein die Wandlung in JPG zählt in meinen Augen als Bearbeitung.
Mich würde mal interessieren, woher du den "üblichen" Preis von einem Euro hast, ich hab davon noch nie gehört.

2. Das Recht am eigenen Bild besagt nicht, daß du als Abgebildeter bestimmen kannst, was der Fotograf mit deinen Bildern zu machen hat. Der Fotograf ist Urheber des Bildes und somit darf er entscheiden, wie lange er die Bilder aufbewahrt. Herausgeben muss er gar nichts und vernichten schon überhaupt nicht. Es greift da weder das Recht am eigenen Bild noch das Persönlichkeitsrecht. Mit dem Verkauf eines Bildes überträgt man dem Kunden nur das vereinfachte Nutzungsrecht, sonst aber nichts. Das zumindest besagt die Fachliteratur zu dem Thema. Du selber als Käufer darfst -wenn man es genau nimmt- ohne Rücksprache mit dem Fotografierendem noch nicht mal irgendwas an den Bildern ändern und sei die Änderung noch so minimal. Um es kurz zu fassen: ich darf mit meinen gemachten Bildern tun und lassen was ich will- nur eben nicht öffentlich.Du kannst nur eine Vernichtung des Materials verlangen, wenn ich gegen die Vorgaben (Verbreitung, zur Schau Stellung, Veröffentlichung) verstosse. Dann kann das sogar eingeklagt werden.


Recht am eigenen Bild:
Insofern Personen aufgenommen werden sollen, ist das Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten. Dieses Gesetz schütz das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Grundsätzlich ist es verboten, Personen gegen ihren Willen aufzunehmen und zu veröffentlichen. Ausnahmen hat der Gesetzgeber allerdings in § 23 KUG für Personen der Zeitgeschichte, Personen, die sich aus der jeweiligen Aufnahme nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit darstellen, sowie Personen, die lediglich im Rahmen von Versammlungen o. ä. mit abgebildet werden. Sollte unter Verstoß gegen § 22 KUG und nicht Vorliegen einer in § 23 KUG aufgeführten Ausnahmen eine Veröffentlichung und auch Aufnahmen rechtswidriger Weise erfolgen, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die abgebildete Person kann Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend machen. Gerade für Bildagenturen ist es wichtig, dass sie sich immer umfassend darüber informieren, dass für das von Ihnen veröffentlichte bzw. weitergegebene Bildmaterial immer eine umfassende Veröffentlichungs- und Verwertungsgenehmigung vorliegt (sog. Modelrelase).

Wenn du einen seriösen Link hast, wo irgendwas anderes beschrieben ist, lass ich mich gern eines Besseren belehren.

LG
Nicole

 
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