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Geschrieben von ceca2 am 26.11.2007, 20:34 Uhr

Krankes Kind - Lohnabzug

Hallo zusammen,

bekommt Ihr auch Lohn abgezogen, wenn Ihr wegen Eurer kranken Kinder zu Hause bleiben muesst? Wenn ja, wieviel?

Musste letzten Monat 4 Tage wegen fiebrigem Kind zu Hause bleiben und mir wurden sage und schreibe 142 Euro abgezogen! (Ich arbeite fuer eine gar nicht arme Firma aus der IT Branche.)

Wie handhaben es die anderen Firmen.

Liebe Gruesse
Ceca2

 
9 Antworten:

Re: Krankes Kind - Lohnabzug

Antwort von glückskinder am 26.11.2007, 20:37 Uhr

Ja, dies auch im öffentlichen Dienst so. Du bekommst aber das Geld, wenn auch nur 80 Prozent, von deiner Krankenkasse wieder, wenn du den Krankenschein dort abgibst.

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Du bekommst doch Lohnausgleich von deiner

Antwort von Piven am 26.11.2007, 20:37 Uhr

Krankenkasse. Nicht den vollen Betrag, aber irgendwie Prozentual was.

LG

Piven

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Re: Du bekommst doch Lohnausgleich von deiner

Antwort von ceca2 am 26.11.2007, 20:39 Uhr

Gut zu wissen. Danke sehr!

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Bei mir zahlt 2 Tage der AG, dann KK...

Antwort von galiann am 26.11.2007, 20:56 Uhr

Hallo,

für die ersten 2 Tage bei Kind krank zahlt bei mir der AG, ist das Kind länger als 2 Tage krank, gibt es ab dem 3.Tag Geld von der KK, aber nur 80% oder so.

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das ist ganz normal

Antwort von two_kids am 26.11.2007, 21:55 Uhr

in dieser zeit bekommst du ja nur krankengeld von der krankenkasse und kein gehalt vom arbeitgeber.

lg two_kids

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Da vermischt Du was

Antwort von tinai am 26.11.2007, 21:56 Uhr

Wenn Du krank wirst, muss Dir Dein AG Deinen Lohn 6 Wochen langer weiter zahlen. Danach kommt Krankengeld.

Wenn Dein Kind krank wird, so muss der AG Dich freistellen, wenn Du eine entsprechende bescheinigung vorlegst und das Kind das 12. lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat. Warum sollte Dein AG auch noch dafür bezahlen? Das hat doch überhaupt nichts damit zu tun, ob er "reich" oder "arm" ist.

Du kannst einen Antrag bei Deiner KK stellen, dann bekommst Du einen Teil von denen wieder. Die Berechnungsformel ist nicht ganz einfach und die Erstattung setzt sich aus Netto und Brutto zusammen. Aber es lohnt sich auf jeden Fall.

Gruß Tina

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wie??????

Antwort von sisyphos am 27.11.2007, 12:56 Uhr

gibt es bei euch keinen Pfelgeurlaub? wir bekommen 5 Tage frei, und das muß der arbeitgeber bezahlen, wenn Kind oder Mann krank ist. 5 Tage sind zwar nicht viel, aber immerhin etwas...

lg MIchaela

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Nein, definitiv nicht

Antwort von tinai am 27.11.2007, 22:25 Uhr

Beamte bekommen maximal 4 Tage, die aber dafür bei vollem Gehalt.

Angestellte haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung pro Kind unter 12 Jahren von 10 Tagen. Den Lohnausfall übernimmt zum größten Teil die Krankenkasse.

wenn der Mann krank ist, gibts gar nichts vom AG (warum auch?)

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Re: 5. Sozialgesetzbuch § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Antwort von Sylvia1 am 28.11.2007, 13:42 Uhr

Hallo,

vom Arbeitgeber gibt es normalerweise gar kein Geld, wenn das Kind krank ist. Es sei denn, es gibt einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, in der das geregelt ist.

Man kann - natürlich unter Vorlage eine ärztlichen Attestes - immer unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden, wenn man hierfür keinen Urlaub nehmen will oder kann.

Im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45, Abs. 1 - 3) ist geregelt, dass Versicherte gesetzlicher Krankenkassen bis zu 10 Tage pro Jahr Krankengeld bekommen können, wenn das (ebenfalls versicherte) Kind unter 12 Jahren erkrankt ist, natürlich ebenfalls unter Vorlage des ärztlichen Attestes bei der Krankenkasse. Wenn beide Eltern sozialversicherungspflichtig erwerbstätig und infolge dessen Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, können beide Elternteile diese 10 Tage bekommen für das gleiche Kind (also in dem Fall 20 Tage pro Kind).

Alleinerziehende erwerbstätige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können anstatt der 10 bis zu 20 Tagen Krankengeld je Kind für die Betreuung eines erkrankten Kindes bekommen (klar, denn hier bekommt der andere Elternteil ja nichts).

Insgesamt darf die Anzahl der Tage Kinderkrankengeld pro Jahr 25 Tage pro Versicherten (also Elternteil) nicht übersteigen. Darüber hinaus ist aber der Arbeitgeber - meines Wissens - dazu verpflichetet, einen unter Vorlage des ärztlichen Attestets unbezahlt auch länger von der Arbeit freizustellen.

Das alles gilt nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes übernehmen kann.

Ich hoffe, ich habe jetzt nichts Wesentliches vergessen ...

Viele Grüße
Sylvia

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