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Geschrieben von Ebba am 10.09.2009, 12:53 Uhr

es scheint aber auch in D von schule zu schule unterschiedlich zu sein, denn

Ich halte ein solches Verbot, wie ich schon schrieb, schlicht für unzulässig. Ebenso im Übrigen auch der adfc:
/cit/
Das Radfahrverbot ist ein Eingriff in Grundrechte, nämlich in die
Handlungsfreiheit des Kindes und in das Erziehungsrecht der Eltern.
Für das Verbot fehlt die dafür notwendige gesetzliche Grundlage:
Zwar hat die Schule mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung
von Unfällen auch auf dem Schulweg zu sorgen, Sicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu
befolgen (§ 46 Abs. 1 und 3 der Allgemeinen Schulordnung NRW –
ASchO NW), jedoch bezieht sich diese Ermächtigung nur auf den
inneren Schulbereich, in dem Schulleitern die Umsetzung der Unfall-
verhütung obliegt (Abs. 2). Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt
sich aber nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach
Hause (§ 12 Abs. 1 ASchO NW). Für diesen Schulweg sind die Eltern
oder die älteren Schüler selbst verantwortlich.
Auch der „Gemeinsame Runderlass nordrhein-westfälischer
Ministerien“, der unter anderem die im vierten Schuljahr abzule-
gende Radfahrprüfung regelt, sieht im Abschnitt „Schutz des
Kindes als Radfahrer auf dem Schulweg“ kein Radfahrverbot vor.
Außerdem gilt auch für Kinder § 1 der Fahrerlaubnisverordnung.
Diese Grundregel der Zulassung lautet: „Zum Verkehr auf öffent-
lichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung
zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.“
/cit/
aus:http://tinyurl.com/nng4ba

Ich finde es unmöglich von SchuldirektorenInnen sich in Kenntnis der Unzulässigkeit einer solchen Anordnung dazu hinreißen zu lassen ein Radfahrverbot auszusprechen. Noch schlimmer, wenn er/sie es in Unkenntnis der Unzulässigkeit ausspricht.

Liebe Grüße
Ebba

 
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