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Geschrieben von JoMa am 10.12.2013, 14:23 Uhr

Komm ich irgendwie um die Mutterschutz-Zeitvorschriften rum?

Hallo,

na eigentlich ist das keine bescheuerte Regelung sondern dient dem Schutz Deines Kindes und Dir.

Es kann ausnahmen geben, ich kopiere mal das Mutterschutzgesetz rein. es kommt darauf an, was Du als Beamtin machst, ob Du unter eine hier stehende Ausnahme fällst oder ob Du Deine Tätigkeit und deren Organisation so beschreiben kannst, dass die aufsichtsführende Behörde z.B. zustimmt, dass Du Sonntags arbeitest. (Letzer Unterpunkt). Letztendlich könnte ich mir aber vorstellen, dass Deine persönlichen Betreuungsregelungen der aufsichtsführenden Behörde deutlich weniger wichtig sind als der Schutz der Gesundheit Deines Kindes und Dir, dass Du dies nicht als Begründung anführen kannst. Das bedeutet dann, dass Du eine andere Betreuung finden müsstes (Hort, Tagesmutter, Oma, Freunde von Kind 1, Dein Mann reduziert oder Du reduzierst.) Vielleicht hast Du ja eine Beratungsstelle bei Deiner Behörde, eine Art Personalabteilung oder Personalrat, die Dich genauer beraten können.



Viel Erfolg und eine gesunde Schwangerschaft!

Sabine

§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und
nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der
Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im
Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen
Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von
Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, +ie werdende oder stillende Mütter sind, darf
Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der
werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter
voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein
Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 6 von 10 -
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften
zulassen.

 
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