Baby und Job

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Geschrieben von doreen_fynn am 01.06.2007, 7:27 Uhr

kl. artikel dazu

Kinderbetreuungskosten sind seit 2006 steuerlich absetzbar


Rückwirkend zum 1. Januar 2006 können Eltern die Kosten für Kindertagesstätten, Kindergärten, Babysitter und Tagesmütter steuerlich absetzen. Die Steuervergünstigungen sind Teil des milliardenschweren Konjunkturprogramms der Bundesregierung, dem der Bundesrat im April zugestimmt hat.

Gefördert werden vor allem Familien, die berufsbedingt auf bezahlte Hilfe bei der Kinderbetreuung angewiesen sind. Nach dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ können Doppelverdiener und erwerbstätige Alleinerziehende für Kinder unter 14 Jahre zwei Drittel von maximal 6.000 Euro Betreuungskosten (= 4.000 Euro) pro Jahr und Kind steuerlich geltend machen. Den Abzug erhalten auch Eltern, wenn nur ein Elternteil berufstätig und der andere dauerhaft krank, behindert oder in Ausbildung ist. Für behinderte Kinder gelten die Altersgrenzen nicht, wenn die Behinderung vor dem 27. Geburtstag eingetreten ist.

Somit können je Kind jährlich bis zu 4.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden - als Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder als Betriebsausgaben bei Selbständigen. Als berufstätig gelten auch Väter und Mütter mit Minijobs oder in Teilzeit. Auch unverheiratete Lebenspartner erhalten die Förderung. Zum Abzug berechtigt ist in der Regel der Elternteil, auf den die Rechnung über Betreuungskosten ausgestellt ist. Haben beide Elternteile die Kosten gemeinsam übernommen, kann jeder maximal 2.000 Euro je Kind beim Fiskus geltend machen.

Beispiel: Betragen die Kosten für eine Tagesmutter pro Kind 6.000 Euro, kann die Familie 4.000 Euro steuerlich absetzen. 2.000 Euro je Kind trägt sie dann selbst. Anderes Beispiel: Die Betreuungskosten betragen 1.000 Euro. 666 Euro kann die Familie von der Steuer abziehen, 333 Euro nicht

 
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