Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von RainerM am 13.11.2003, 8:32 Uhr

Andere Länder, andere Kultur? - Frankreich und das gemeinsame Sorgerecht...

Hi,
das habe ich in einem anderen Forum gelesen und das hat mir zu denken gegeben, über die Verhältnisse in Deutschland, wo es ja nur so von Vorbehalten und Bedenken wimmelt, besonders in Familienrechtsfragen und noch mehr beim Sorgerecht....

Zitat:

"Die französische Nationalversammlung hat den französischen code civil (bürgerliches Gesetzbuch) in wesentlichen Teilen, die das Familienrecht betreffen, geändert und damit eine seit vielen Jahren anhaltende Reformtätigkeit abgeschlossen. Mit dem Gesetz vom 8. Januar 1993 hat die Französische Republik ihren code civil nicht nur an die Kinderrechtekonvention angepaßt, sondern auch der alten Forderung der gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern auch bei Scheidung Anerkennung verschafft sowie die Gleichstellung der ehelichen und der nichtehelichen Kinder vollendet, indem vom Prinzip der gemeinsamen elterlichen Verantwortung von Eltern (geschieden, getrennt lebend oder unverheiratet) nur noch im Einzelfall auf Anordnung eines Familienrichters abgewichen werden kann, wenn das Wohl der Kinder es erforderlich macht.

Die Kinder haben unabhängig vom Alter ein Recht auf Anhörung in allen sie betreffenden Verfahren und ihr Recht auf lebendige Beziehungen zu beiden Eltern wird durch großzügige Umgangsregelungen mit dem Elternteil gesichert, bei dem sie nicht ihren festen Wohnsitz haben. Verletzung von gerichtlich bestimmten Umgangsregelungen durch einen Elternteil wird als strafrechtlicher Tatbestand (!) verfolgt und mit einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von FFr 100.000 bestraft.

Verletzt ein alleinsorgeberechtigter Elternteil seine Pflicht, jede Änderung des Wohnsitzes der Kinder innerhalb eines Monats per Einschreiben mit Rückschein dem anderen Elternteil mitzuteilen, wird dies ebenfalls als strafbarer Tatbestand verfolgt und mit 6 Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von FFr 50.000 geahndet. Damit wird die hohe Bedeutung fortdauernder Bindung der Kinder an beide Eltern den kooperationsunwilligen Elternteilen in unmißverständlicher Weise klar gemacht.

Schon das Reformgesetz von 1987 (la loi Malhuret) enthielt Anpassungen an den UN-Zivilpakt. Die Diskussionen um das Familienrecht verstärkten sich ganz dramatisch mit der Ratifizierung der UN-Kinderrechtekonvention durch die Republik im Jahre 1990. Diese Konvention hat in ganz erstaunlicher Weise die Diskussionen um das Familienrecht in Frankreich beflügelt und die kindzentrierte Betrachtung ungemein befördert. Darüberhinaus hat sie auch die älteren Menschenrechtsdokumente erneut ins Bewußtsein gehoben. Durch das Gesetz vom 8.1.93 gilt zukünftig in Frankreich folgendes:

1. Zuordnung der elterlichen Verantwortung bei einem nichtehelichen Kinde:
erkennen die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes dieses innerhalb eines Jahres nach der Geburt als ihr Kind an und leben sie zu diesem Zeitpunkt der Anerkennung zusammen, üben sie die gemeinsame elterliche Verantwortung aus; ist die Abstammung nur bezüglich eines Elternteiles festgestellt, trägt dieser Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung.

2. Gemeinsame elterliche Verantwortung bei Trennung oder Scheidung als Regelfall, von dem nur auf begründete Anordnung des Gerichtes bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgewichen werden kann. Bei Uneinigkeit der Eltern über den ständigen Wohnsitz des Kindes kann das Gericht diesen unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung festlegen.

3. Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt: bei Uneinigkeit der Eltern bzw. bei Übertragung der elterlichen Verantwortung auf einen Elternteil wird der Umgang vom Gericht bestimmt. Verhinderung des gerichtlich bestimmten Umganges durch den verantwortlichen Elternteil ist ein Straftatbestand. Der Elternteil, der nicht an der elterlichen Verantwortung teil hat, hat das Recht, mit seinem Kinde zu korrespondieren und von diesem Antwort zu erhalten, ohne die geringste Einmischung von seiten des anderen Elternteiles.

4. Umgang des Kindes mit den Großeltern und anderen Verwandten: die Großseltern haben ein bei Gericht einklagbares Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Das gleiche gilt für die Urgroßeltern. Sollten die Eltern den Umgang verwehren und die Großeltern sich wegen Umganges an das Gericht wenden, kann das Gericht nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe den Umgang aussetzen.

5. Das Recht des Kindes auf Anhörung durch das Gericht: das neue Gesetz gibt dem Kinde das Recht in allen Verfahren, die es betreffen, vom Gericht gehört zu werden. Wenn das Kind diesen Wunsch äußert, kann seine Anhörung nur unterbleiben, wenn das Gericht dies begründen kann. Die Anhörung macht das Kind nicht zur Prozeßpartei, aber wenn seine Interessen in einem Gegensatz zu denen seiner gesetzlichen Vertreter zu stehen scheinen, dann kann das Gericht einen Vertreter im Verfahren für das Kind bestimmen."

Zitat Ende

 
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