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Geschrieben von Berlin! am 15.09.2022, 10:04 Uhr

Olle Kamellen

Die zitierte Entscheidung 1ABR 22/21 ist ein Beschluss, kein Urteil. Und eigentlich ging es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, das aber dann nicht besteht, wenn das, was erzwungen werden soll, bereits per gesetz eine Pflicht der AG darstellt.
Im entschiedenen Fall wollte der BR die Einführung einer digitalen Zeiterfassung erzwingen. Was er aber nicht kann, weil es eine gesetzliche Pflicht hierzu gibt, ergibt sich bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Im Grunde eine durchaus spannende Entscheidung aus dem kollektiven Arbeitsrecht, die gar nicht um die Zeiterfassung an sich ging.
Das AG verpflichtet sind, die komplette Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu erfassen, also ab Stunde Null, wurde bereits 2019 vom EuGH entschieden.
das wurde dann später von einigen Arbeitsgerichten bestätigt. Und jetzt eben nochmal vom Bundesarbeitsgericht, dass aber eigentlich nur jede Diksussion beendet hat und nicht die Pflicht zur Zeiterfassung "erfunden" hat.
In vielen Branchen wurde durch de berufständischen Vertretungen bereits länger eine Zeiterfassung vorgegeben. Eine sehr genaue.

 
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