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Geschrieben von alissam am 09.09.2010, 17:24 Uhr

noch mal ne Frage an Euch

Da Ihr mir eben so schnell und hilfreich geantwortet habt,habe ich noch eine Frage,die mir Frau Bader im Experten Forum nicht beantworten konnte.
Wohne seit April 09 in einer Kleinen 2 Zimmer Wohnung und möchte jetzt,da meine Kleine da ist Umziehen.
In meinem Mietvertrag steht aber das ich,wenn ich weniger als 5 Jahre in der Wohnung lebe,eine Kündigungsfrist von 6 Monaten habe.
Meine Nachbarin meinte das es so etwas nicht mehr gibt,man brauch nur 3 Monate ein halten.
Kennt Ihr Euch damit aus?
Ach ja,die 2 anderen Parteien hier im Haus,haben einen Vertrag wo nur 3 Monate drin stehen!

 
5 Antworten:

Re: noch mal ne Frage an Euch

Antwort von bobfahrer am 09.09.2010, 18:19 Uhr

Also ich kenne das so das je LÄNGER man in einer Wohnung wohnt die Frist auch länger ist, aber ich glaube auch das dies alles überholt ist.

Google ist dein Freund.

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Re: noch mal ne Frage an Euch

Antwort von Fru am 09.09.2010, 18:19 Uhr

Ja drei Monate sind Standart. Ich glaube 6 Monate wird es, wenn es 5 Jahre sind, aber selbst da bin ich mir nicht sicher, ob das rechtens ist!

LG

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Re: noch mal ne Frage an Euch

Antwort von Petra2010 am 09.09.2010, 21:27 Uhr

Es sind 3 Monate

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Re: noch mal ne Frage an Euch

Antwort von Carmar am 10.09.2010, 1:11 Uhr

Kündigungsfristen im Mietrecht (§ 573c BGB)

a) Ordentliche Kündigung der Mietwohnung durch den Mieter

Für Mieter, deren Mietvertrag nach dem 01.09.2001 (Mietrechtsreform) geschlossen wurde, gilt - unabhängig von der Mietdauer - eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten für doe Mietwohnung.

Auch Mieter mit Altverträgen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden und nach deren Mietvertrag die Kündigungsfrist sich je nach Mietdauer verlängert, können jetzt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Bedingung: Es muss sich um einen Standardmietvertrag (Formularmietvertrag) handeln und nicht um einen individuell ausgehandelten Mietvertrag.

Bei Zeitmietverträgen endet das Mietverhältnis zum Ende der vereinbarten Mietzeit.

b) Fristlose Kündigung der Wohnung aus wichtigem Grund durch den Mieter

Alle genannten Mietverträge können fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein geplanter Umzug des Mieters reicht dazu allerdings nicht aus.

Achtung: Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (Fax, SMS und Mail reichen nicht!) und - spätestens - am dritten Werktag (das sind die Tage von Montag bis Samstag) beim Vermieter eingegangen sein. Ausserdem müssen alle Mieter, die auch den Mietvertrag unterschrieben haben, das Kündigungsschreiben unterzeichnen. Wird die Schriftform nicht beachtet oder unterzeichnen nicht alle Mieter der Wohnung, ist die Kündigung unwirksam. Geht die Kündigung erst nach dem dritten Werktag zu, wird sie einen Monat später wirksam.

c) Kündigungfristen für den Vermieter

Für Mieter und Vermieter gelten unterschiedliche Kündigungsfristen.

So beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter mindestens drei Monate (§ 573c BGB). Die Frist verlängert sich je nach Mietdauer, d.h. nach fünf und acht Jahren jeweils um drei Monate. Die längste Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt also neun Monate.

Befristete Mietverträge (Zeitmietvertrag) können nur ausserordentlich - aus wichtigem Grund - gekündigt werden, ansonsten enden sie mit Ablauf der Zeit, für die sie vereinbart wurden.

Tipp: Inzwischen ist es - wie im Arbeitsrecht - auch bei der Mietwohnung üblich geworden, dass der Vermieter dem Mieter eine Abfindung anbietet, damit sie Wohnung oder Haus räumen. Die Dauer einer Räumungsklage ist ungewiss und solange wohnt der Mieter in jedem Fall weiter in der Wohnung. Daher kann sich ein Mietaufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung rechnen.

aus www.kuendigungsfristen.com

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Re:Danke

Antwort von alissam am 10.09.2010, 8:56 Uhr

Danke für Eure Antworten und besonderen Dank an Carmar für die Mühe!
LG

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