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Geschrieben von Sille74 am 16.08.2015, 1:45 Uhr

Natürlich sind die Enkel Pflichtteilsberechtigte

Hast Recht: fuer den Pflichtteilsergaenzungsanspruch reicht aus, dass die betreffende Person an sich pflichtteilsberechtigt wäre bei (fiktiver) Enterbung, ein ordentlicher, tatsaechlicher Pflichtteilsanspruch ist nicht erforderlich.

Offensichtlich scheint dieser Anspruch im vorliegenden Fall allerdings vom RA nicht als einschlaegig in Betracht gezogen worden zu sein, der Schilderung nach. Frage mich jetzt, warum ...

 
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