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Geschrieben von Berlin! am 21.05.2021, 18:55 Uhr

Kein Einspruch

Man kann und muß gegen ine Kündigung keinen "Einspruch" erheben. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die wirksam wird, wenn sie der Empfängerin zugeht.
Daran ändert ein Einspruch nichts und sie kann auch nicht zurückgenommen werden.

Die Klagefristen sind absolute Ausschlussfristen! Versäumt man sie, ist die Kündigung wirksam!
Also: Kündigungsschutzklage erheben, Beim zuständigen Arbeitsgericht. Das kann man dort vor Ort in der Rechtsantragsstelle machen. Kosten: keine

Und dann den AG informieren. Der kann erklären, aus der Kündigung vom xx.xx.xxxx keine Rechte mehr herzuleiten und den Bestand des Arbeitsverhältnisses aus dem Vertrag vom xx.xx.xxxx bestätigen.

Hier ist Klage das wirksamste Mittel. Und nicht das letzte.

 
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