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Geschrieben von cube am 21.05.2021, 17:11 Uhr

Sehe ich auch so.

Auch wenn der AV nach der Probezeit in einen unbefristeten AV übergeht und die Kündigungsfrist dann 4 Wochen zu Ende des Monats beträgt, ist der 30.6. also korrekt. Selbst wenn die Frist 4 Wochen zum Quartalsende wäre, passt es hier.

Will man jetzt ganz kleinlich sein, könnte man anführen, dass ein unbefristeter Vertrag eines Kündigungsgrundes bedarf - im Gegensatz zur Probezeit - und im Prinzip tatsächlich nicht so einfach aufzulösen ist. Schonmal gar nicht, wenn dem AG keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Leistung oder Abstellen unerwünschten Verhaltens gegeben wurde.

Aber wer bitte möchte einen Vertrag bei jemandem durchsetzen, der einen offensichtlich nicht mehr wirklich haben will? Man sollte halt auch immer abwägen, was für einen dabei herausspringt und ob der Aufwand und Stress im Verhältnis dazu lohnt.

 
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