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Geschrieben von shinead am 03.09.2018, 15:44 Uhr

In einem Rechtsstaat gilt in dubio pro reo

Das ist Latein und heißt "im Zweifel für den Angeklagten". Da es Zweifel am Alter "20 Jahre" gab, muss das günstigste für den Angeklagten angenommen werden und das sind nunmal 17.5 Jahre.

Die Bestimmung des Alters über Röntgenbilder ist keine exakte Wissenschaft und da kann man immer 2/3 Jahre daneben liegen. Das darf dem Angeklagten aber nicht negativ ausgelegt werden.

Das ist Rechtsstaatlichkeit. Auch wenn das viele nicht mehr zu schätzen wissen.

 
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